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Bei Gewinnen über 1.000 Mark ist der Staat dabei
Der Fiskus und die Spekulation
München · Wer an der Börse spekuliert und Gewinne einstreicht, muss damit rechnen, dass der Fiskus mit kassiert. Dies nennt der Gesetzgeber private Veräußerungsgeschäfte.
Steuerfrei bleiben Gewinne unter 1.000 DM. Kassiert man nur eine Mark mehr, greift die Besteuerung. Wer jedoch die Fristen kennt, kann dies umgehen. Bei Wertpapieren und Aktien beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr. Wird die Frist eingehalten, geht das Finanzamt leer aus.
Weniger bekannt sind die Besteuerungsgrundlagen bei privaten Immobiliengeschäften. In einem aktuellen Schreiben vom 5.10.2000 hat das Bundesfinanzministerium Einzelfragen zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte geregelt (Az: IV C3 S 2256 – 263/00), Bundessteuerblatt I 2000, Seite 1383). Die Spekulationsfrist beträt seit 1999 10 Jahre – davor nur 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der Anschaffung. Wer seine bisher vermietete Immobilie also innerhalb 10 Jahren verkauft, muss den Wertzuwachs versteuern.
Der Verkauf selbstgenutzten Wohneigentums bleibt steuerfrei.
Was viele jedoch nicht wissen, dass auch ein häusliches Arbeitszimmer den gleichen Regeln unterliegt wie vermietete Räumlichkeiten. Der anteilige Gewinn aus der Gesamtveräußerung ist somit zu versteuern.
Tipp: Wer sein Arbeitszimmer zwei Jahre vor Verkauf der Immobilie als Gästezimmer, Kinderzimmer oder anders privat nutzt, umgeht die Besteuerung. Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen erhalten dazu weitere Informationen in ihren Beratungsstellen.
Artikel vom 28.03.2001Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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