350 Wohnungen zurückgeführt

München · Großer Erfolg im Kampf gegen Zweckentfremdung

Die Stadt München hat einige Erfolge im Kampf gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vorzuweisen. Foto: std

Die Stadt München hat einige Erfolge im Kampf gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vorzuweisen. Foto: std

München · Das Sozialreferat hat 2019 insgesamt 350 ehemals zweckentfremdete Wohneinheiten dem Wohnungsmarkt wieder zugeführt. Das zeigt die Jahresbilanz des Fachbereichs Wohnraumerhalt, die heute dem Stadtrat vorgelegt wurde.

Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Hätten wir diese 350 Wohnungen im geförderten Wohnungsbau realisieren müssen, hätte uns das als Landeshauptstadt rund 132 Millionen Euro gekostet. Das zeigt, wie wichtig es ist, mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vorzugehen.“ Von den 2019 rückgeführten Wohnungen wurden 98 zuvor gewerblich genutzt, 145 standen leer. Bei 107 der zurückgeführten Wohneinheiten konnten Ferienwohnungsnutzungen unterbunden werden. Der Erfolg der Online-Meldeplattform zeigte sich auch im Jahr 2019 wieder. Durch die auf der Plattform abgegebenen Hinweise wurden im Fachbereich rund 700 zweckentfremdungsrechtliche Verwaltungsverfahren eingeleitet. Rund 200 dieser eingeleiteten Verfahren konnten bereits abgeschlossen werden. Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Die Online-Meldeplattform ist für uns ein sehr wichtiges Instrument im Kampf gegen die Zweckentfremdung geworden. Die Meldeplattform wird von den Bürgerinnen und Bürgern gut angenommen, da sie leicht zu bedienen ist und die Meldungen auch anonym erfolgen können. So bekommen wir alle Angaben, die wir benötigen und die Ortsermittlungen können meist wesentlich zielgerichteter erfolgen.“

Die Außendienstmitarbeiter des Sozialreferats überprüften letztes Jahr 13.083 Wohneinheiten und damit im Durchschnitt 36 pro Kalendertag. Im Rahmen der Zweckentfremdungsverfahren wurden Zwangsgelder in Höhe von 1.560.000 Euro angedroht und rund 500.000 Euro tatsächlich eingenommen. Darüber hinaus wurden 2019 Bußgeldbescheide in Höhe von rund 1.100.000 Euro verhängt. Seit dem 1. Januar 2020 gilt die verschärfte Zweckentfremdungssatzung. Eigentümer, die vermieteten Wohnraum abreißen oder gewerblich nutzen, müssen diesen auch wieder durch Mietwohnraum ersetzen und müssen sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem jeweils gültigen Mietspiegel für München orientieren. Zudem muss der Ersatzwohnraum im gleichen Stadtviertel gebaut werden.

Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Zuvor wurden oftmals Mehrfamilienhäuser abgerissen und durch luxuriöse Eigentumswohnungen ersetzt. Oder es wurden Wohngebäude in beliebten Innenstadtlagen durch Wohnraum in Stadtrandlagen ersetzt. Das ist jetzt grundsätzlich nicht mehr möglich.“ Im Rechtsstreit zwischen dem Internetportalbetreiber Airbnb und dem Sozialreferat hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 20. Mai 2020 in der 2. Instanz den Auskunftsbescheid der Landeshauptstadt München gegenüber Airbnb aufgehoben. Der BayVGH vertritt die Auffassung, dass bundesrechtliche Normen einer Auskunft von Nutzerdaten an die Landeshauptstadt München entgegenstehen. Die Landeshauptstadt München hat nun entsprechende Rechtsmittel, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, eingelegt.

Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Das Sozialreferat wird weiterhin versuchen, die für die effiziente Bekämpfung der Zweckentfremdung von Wohnraum dringend benötigten Informationen von Airbnb zu erhalten. Eines ist mit dieser Entscheidung jedoch jetzt schon klar: Die landesrechtlichen Regelungen zur Zweckentfremdung reichen in ihrer heutigen Form nicht aus, um die Gemeinden und Städte bei ihrem Kampf gegen illegale Feri- enwohnungsnutzung ausreichend zu unterstützen. Hier muss der Freistaat dringend nachbessern.“ Das Sozialreferat fordert nach wie vor eine Registrierungspflicht sämtlicher Wohnungen, die (auch teilweise) für Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten werden, sowie eine Genehmigungspflicht für die Nutzung sämtlicher Wohnungen, die für Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten werden. Mit diesen Pflichten wäre die strittige Auskunftserteilung durch die Plattformbetreiber gar nicht nötig. Hilfreich wäre auch eine Verpflichtung, dass derartige sogenannte Ferienwohnungen nur unter dem richtigen und vollständigen Namen der Anbieterin beziehungsweise des Anbieters inseriert werden dürfen, sowie eine Räumungsbefugnis der Kommune als allerletztes Mittel bei Zweckentfremdung.

Artikel vom 13.07.2020
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