Kommunale Mietbremse

München · Stadt kürzt Handlungsspielraum

München · Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 25. Juli, eine Mietpreisbremse für die Wohnungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften und des Kommunalreferats beschlossen.

Bislang waren die städtischen Wohnungsbaugesellschaften GEWOFAG und GWG bei ihren rund 36.900 frei finanzierten Wohnungen rechtlich und betriebswirtschaftlich gehalten, Mieterhöhungspotenziale grundsätzlich bis zur Grenze des Mietspiegels auszuschöpfen.

Um das Profil der Gesellschaften als soziale Vermieter stärker herauszustellen, hatte Oberbürgermeister Dieter Reiter das Referat für Stadtplanung und Bauordnung beauftragt, Regularien zu entwickeln, die Mieterhöhungen für einen längerfristigen Zeitraum stärker begrenzen und hinter den gesetzlichen Möglichkeiten der ­Mietsteigerungspotenziale zurückbleiben.

Mit dem gefassten Beschluss wird nunmehr für die städtischen Wohnungsbaugesellschaften die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen im frei finanzierten Bestand auf maximal 10 Prozent in fünf Jahren begrenzt (bislang rechtlich möglich: 15 Prozent in drei Jahren) und bei Mieterhöhungsverlangen eine Mietobergrenze von 90 Prozent des aktuellen Mietspiegels festgelegt.

Darüber hinaus wurden folgende weitere Regelungen für die städtischen Wohnungsbaugesellschaften beschlossen. So wird unter anderem die Modernisierungsumlage wird von rechtlich möglichen 11 Prozent auf fünf Prozent begrenzt; zudem wird die Modernisierungsumlage von der Grundmiete getrennt und auf 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren begrenzt; nach Amortisierung fällt die Modernisierungsumlage komplett weg.

Ebenfalls in der Vollversammlung hat der Stadtrat den Masterplan zur Luftreinhaltung verabschiedet. Der Masterplan ist Voraussetzung zur Teilnahme am Förderprogramm des Bundes »Sofortprogramm Saubere Luft 2017 – 2020«, das mit einer Milliarde Euro Fördermitteln ausgestattet ist. Ziel des Sofortprogramms des Bundes ist es, Fahrverbote zu verhindern.

Der Masterplan ist kein verbindlicher Luftreinhalteplan im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und beinhaltet nur Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kommune. Ein Luftreinhalteplan, in dem auch Fahrverbote enthalten sein könnten, kann nur von der dafür zuständigen Behörde, im Fall von München der Regierung von Oberbayern, erlassen werden.

Die Stadtverwaltung hat unter Federführung des Referats für Gesundheit und Umwelt sowie mit externer Unterstützung eines Verkehrsplanungsbüros seit Anfang des Jahres alle Möglichkeiten gebündelt, die zu einer Senkung der Schadstoffbelastungen in München beitragen können.

Artikel vom 27.07.2018
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