Die Gemeinde Taufkirchen informiert über den aktuellen Sachstand zum Bebauungsplan Nr. 94 „Seniorenquartier am Hachinger Bach“ sowie zum Bürgerbegehren „Freifläche erhalten am Hachinger Bach“.
Chronologie des Verfahrens:
Am 21.10.2025 wurde bei der Gemeinde ein Bürgerbegehren eingereicht, das die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens zum „Seniorenquartier am Hachinger Bach“ zum Ziel hatte.
Der Gemeinderat beschloss nach rechtlicher Prüfung die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Diese Entscheidung wurde den Initiatoren mit Bescheid vom 10.12.2025 bekannt gegeben und am 13.12.2025 zugestellt.
Gegen diese Entscheidung wurde Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben. Diese Klage ging jedoch erst am 19.01.2026 beim Gericht ein und war damit nicht fristgerecht. Die einmonatige Klagefrist wurde somit nicht eingehalten. Mangels fristgerechter Klageerhebung ist der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist damit rechtsverbindlich abgeschlossen.
Einordnung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: Im Rahmen eines Eilverfahrens hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am 15.01.2026 entschieden, dass der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 94 bis zur Bestandskraft einer Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens nicht ortsüblich bekannt gemacht werden darf. Diese Entscheidung war ausdrücklich zeitlich begrenzt und diente der Sicherung des Bürgerbegehrens bis zu einer endgültigen Entscheidung über dessen Zulässigkeit. Mit Eintritt der Bestandskraft des Unzulässigkeitsbescheids ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Grundlage der einstweiligen Anordnung ist damit entfallen.
Da kein rechtliches Hindernis mehr bestand, wurde der Satzungsbeschluss am 28.01.2026 ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan Nr. 94 in Kraft getreten. Ein Bürgerentscheid ist nur dann durchzuführen, wenn ein Bürgerbegehren als zulässig festgestellt wird. Da das Bürgerbegehren rechtskräftig als unzulässig entschieden wurde, besteht hierfür keine rechtliche Grundlage.
Bürgerantrag nach Art. 18b GO
Am 22.01.2026 wurde zusätzlich ein Bürgerantrag nach Art. 18b Gemeindeordnung eingereicht. Der Bürgerantrag enthält folgende Anträge:
1. Der Beschluss des Gemeinderats über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens soll aufgehoben werden.
2. Der Gemeinderat soll die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen.
3. Bis zur Entscheidung eines Bürgerentscheids soll der Bebauungsplan nicht amtlich bekannt gemacht werden.
Der Gemeinderat wird sich – wie beantragt – in der kommenden Sitzung mit diesem Bürgerantrag befassen. Die Behandlung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Unzulässigkeitsbescheid bestandskräftig ist und der Bebauungsplan bereits wirksam bekannt gemacht wurde. Ein Bürgerantrag entfaltet keine aufschiebende Wirkung gegenüber einem bestandskräftigen Verwaltungsakt oder einem in Kraft getretenen Bebauungsplan.
Statement des Ersten Bürgermeisters - Erster Bürgermeister Ulrich Sander - erklärt:´„Wir nehmen das Engagement der Bürgerinnen und Bürger sehr ernst. Gleichzeitig sind wir als Gemeinde verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen und rechtskräftige Bescheide umzusetzen. Die Rechtslage ist eindeutig: Das Bürgerbegehren wurde bestandskräftig als unzulässig festgestellt. Deshalb konnte und musste der Bebauungsplan bekannt gemacht werden.
Selbstverständlich wird sich der Gemeinderat mit dem eingereichten Bürgerantrag befassen. Der demokratische Diskurs gehört zu unserer kommunalen Selbstverwaltung. Entscheidungen müssen jedoch auf Grundlage des geltenden Rechts getroffen werden.“