Rechtzeitig vor Beginn der kalten Jahreszeit erinnert die Gemeinde Gilching alle Anwohnerinnen und Anwohner an ihre Verpflichtung zur Sicherung der Gehbahnen bei Schnee und Eis.
Nach der gemeindlichen Satzung sind Vorder- und Hinterlieger verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehbahnen in einer Breite von mindestens 1,20 Metern von Schnee und Eis freizuhalten. Als Streumaterial sind Sand oder Splitt zu verwenden. Nur bei besonderer Glättegefahr darf ausnahmsweise Tausalz eingesetzt werden.
Die Räum- und Streuarbeiten sind an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr
durchzuführen und bis 20 Uhr bei Bedarf zu wiederholen. Ist kein abgetrennter Gehweg vorhanden, ist ein 1,20 Meter breiter Streifen der Fahrbahn freizuhalten.
Wer seiner Pflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, muss im Schadensfall mit Ersatzansprüchen rechnen.
Splitt kann in haushaltsüblichen Mengen kostenlos im gemeindlichen Bauhof an folgenden Tagen und zu folgenden Zeiten abgeholt werden: Dienstag von 12 bis 16 Uhr und Freitag von 7 bis 12 Uhr.
Die vollständige Satzung zur Räum- und Streupflicht liegt im Bauamt (Zimmer O1.20) zur Einsichtnahme bereit. Weitere Informationen gibt es unter www.gilching-news.de/winterdienst-raeum-und-streupflicht-gilching.