Veröffentlicht am 13.01.2016 00:00

München · Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Die LH München macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2016 von der Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuerbescheides 2016 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2016 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.

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