Wird ein Firmenwagen auch zu privaten Zwecken genutzt, muss dieser Vorteil versteuert werden.
Der private Anteil wird entweder mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen oder monatlich mit 1 % des Listenpreises des genutzten PKWs pauschal ermittelt. Grundlage ist dabei der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Es ist demnach egal, ob das Auto z.B. schon 6 Jahre alt ist oder erst neu angeschafft wurde.
Das schien einem Rechtsanwalt, der einen gebrauchten Mercedes auch privat nutzte, Grund genug zu sein, vor dem Finanzgericht zu klagen. Dieser hatte zwar auch 1 % des PKW-Preises zur Berechnungsgrundlage genommen, jedoch von den Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens. Der zu besteuernde geldwerte Vorteil fiel hier um 3.800 DM geringer aus.
Da auch das Finanzgericht dieser Sicht nicht zustimmte, hat der Rechtsanwalt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt Az IV R 27/00.
Der NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. in Berlin empfiehlt daher betroffenen Arbeitnehmern Einspruch einzulegen und bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs Ruhen des Verfahrens zu beantragen.