Dies erläuterte kürzlich das Internetportal www.anwalt-seiten24.de .
Zu Mängeln, die zur Minderung berechtigen, gehören etwa feuchte Decken, Schimmelpilzbefall, undichte Fenster, defekte Heizungen, aber auch Lärmbelästigungen. Solange die Wohnung nur eingeschränkt nutzbar ist, ist es für die Mietminderung unerheblich, ob der Vermieter für den Mangel verantwortlich ist oder nicht. Voraussetzung für eine Mietminderung ist aber, dass der Mieter den Mangel nicht selbst verursacht hat und den Schaden sofort dem Vermieter meldet.
Unterlässt er die Anzeige des Mangels, kann er eine Mietminderung nicht geltend machen und sich unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig machen. Die Mietminderung tritt automatisch mit Vorliegen des Mangels ein. Eine Zustimmung des Vermieters ist daher nicht erforderlich. Es genügt, dass der Mieter den Mangel unverzüglich anzeigt und die Miete kürzt. Problematisch ist insoweit die Höhe der Mietminderung. Für diese gibt es keine allgemeingültigen Regeln. Betroffene Mieter sollten sich entsprechend beraten lassen.