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Kündigung nicht immer rechtens
München · Miete überfällig?
München · Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellen unpünktliche Mietzahlungen einen Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter dar. »Dabei ist es unerheblich, ob die Grundmiete oder lediglich die Betriebskostenvorauszahlungen unpünktlich gezahlt werden«, betont Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.
Nach den meisten Mietverträgen muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein. Fehlt dort eine entsprechende Vereinbarung, ergibt sich dieser Zahlungstermin aus Paragraf 556b des Bürgerlichen Gesetzbuches. »Lässt der Mieter ohne gerechtfertigten Grund diese Zahlungsfrist außer acht, so ist die Mietzahlung unpünktlich«, sagt Verena Tiemann.
Einer möglichen Kündigung muss allerdings stets eine Abmahnung vorausgehen, in der dem Mieter die Beendigung des Mietvertrages angedroht wird, falls er sein vertragswidriges Zahlungsverhalten nicht abstellt. Das Landgericht Berlin musste sich mit der Frage befassen, ob eine solche Abmahnung »verbraucht« sein kann, wenn der Mieter danach über einen längeren Zeitraum pünktlich die Miete zahlt und der Vermieter bei einem weiteren Verstoß sofort kündigt. Hier schlugen sich die Richter auf die Seite des Mieters. Eine Kündigung müsse demnach immer in engerem zeitlichem Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Abmahnung erfolgen.
Artikel vom 17.12.2008Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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