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Räum- und Streupflicht im Winter
München · Die weiße Pracht
München · Der Winter steht vor der Tür. Der Eigenheimerverband Bayern e. V. in München macht daher darauf aufmerksam, dass für Hauseigentümer und Mieter eine klar definierte Pflicht besteht, im Winter zum Grundstück gehörende Gehwege zu räumen und zu streuen.
Dies bedeutet, den Schnee wegzuschieben und mit abstumpfenden Mitteln, wie zum Beispiel Sand oder Granulat, die Oberfläche rutschfest zu machen. Wer muss räumen und streuen? Grundsätzlich alle Straßenanlieger. Dies sind Haus- und Grundstückseigentümer, aber auch Pächter, Mieter und Erbbauberechtigte. Diese Pflicht kann aber auch an andere Personen oder an Firmen delegiert werden.
Was muss geräumt und gestreut werden? Der zum Grundstück gehörende Gehweg und die zu Garagen, Mülltonnen und ähnlichem führenden Wege. Wann muss geräumt und gestreut werden? In der Regel gelten folgende Zeiten: Gehwege müssen an Werktagen bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr morgens geräumt und gestreut sein. Bei andauerndem Schneefall und Eisglätte ist wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet in der Regel um 21 Uhr.
Entsteht ein Schaden, durch Nichtbeachtung der Regeln, so ist der Verantwortliche zum Schadenersatz verpflichtet. Dies kann erhebliche finanzielle Folgen bedeuten.
Artikel vom 26.11.2008Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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