KFZ-Markt / Autos Jobs / Stellenmarkt Rendezvous / Partner Fundgrube / Sonstiges Immobilien Mietangebote Mietgesuche Anzeige inserieren
Wochenblatt
SamstagsBlatt Münchener
Nord-Rundschau Bogenhausener
Anzeiger Landkreis-
Anzeiger Haidhausener
Anzeiger Moosacher
Anzeiger Schwabinger
Seiten Münchner
Zentrum Südost-
Kurier Harlachinger
Rundschau Kurier
Ebersberg Sempt-Kurier
Erding Mein
Ottobrunn Ober-
schleissheimer TSV 1860
München 12job
Magazin
Gewinnspiele Weitere Gewinnspiele
Leinenpflicht im eigenen Garten
München · Hunde an die Leine
München · Große Hunde gehören auch im heimischen Garten an die Leine. Zumindest, wenn es sich bei dem Grundstück um den Besitz einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt und für den gemeinsam genutzten Garten keine Sondernutzungsrechte festgelegt wurden. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 14 Wx 22/08).
Ausschlaggebend war hierfür eine kleine Gemeinde am Bodensee. Das Zusammenleben gestaltete sich friedlich, bis eine Familie im Erdgeschoß auf die Idee kam, für ihre 11-jährige Tochter einen Bernhardinerwelpen als Spielgefährten anzuschaffen.
Mit dem massigen Sennenhund tollte das Mädchen frei im Hausgarten herum, was die mit zwei und sechs Jahren weitaus jüngeren Kindern der Familie im Obergeschoß in Angst und Schrecken versetzte und ihnen ihr bis dato unbeschwertes Spielen vergällte. Woraufhin sich deren Eltern ans Amtsgericht wandten, das auch prompt untersagte, den nachbarlichen Hund im gemeinsamen Garten frei laufen zu lassen.
Diesen Beschluss hob das Landgericht Koblenz jedoch wieder auf. Der Hund werde geschult, seine Größe allein sei kein Indiz für die Gefährlichkeit und eine mögliche Gefährdung durch Hundekot könne durch regelmäßiges Entwurmen des Hundes begegnet werden. Dem widersprach nun das Oberlandesgericht. »Obwohl der Hund noch niemals jemanden gebissen habe, folgt schon aus seiner enormen Größe, dass er nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielen«, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.
Durch das niemals sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes und der Kinder könne es immer zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwacht. Und auch die Ausscheidungen eines entwurmten Hundes könnten den übrigen Bewohnern des Hauses nicht auf dem eigenen Gelände zugemutet werden. Nach Auffassung der Oberlandesrichter müsse das Tier deshalb immer von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden. Die Leine sollte zudem mindestens drei Meter lang sein.
Artikel vom 03.06.2008Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
Weiterlesen
- München (weitere Artikel)
- Münchner Wochenanzeiger (weitere Artikel)