70 Pfennig pro Kilometer für Arbeitnehmer

Entfernungspauschale in Kraft

München · Nach langen Diskussionen um eine Erhöhung der Kilometerpauschale oder Einführung einer Entfernungspauschale hat der Bundesrat am 21. Dezember des letzten Jahres dem Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Entfernungspauschale zugestimmt.

Das Gesetz gilt ab dem 1.1.2001. Damit können Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel 0,70 DM für die ersten 10 Entfernungskilometer und ab dem 11. Kilometer 0,80 DM als Werbunskosten geltend machen.

Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Diese pauschalen Beträge werden von den Finanzämtern bis zu einem Betrag von 10.000 DM ohne Nachweis anerkannt. Das gilt z.B. auch für Benutzer von S- und U-Bahn, Straßenbahn, Regional- bzw. Fernbahn oder Bus. Auch Fahrgemeinschaften können diese Beträge zum Abzug bringen. Ausgeschlossen sind jedoch Flüge. Schon bei einer Entfernung zur Arbeitsstätte von 13 Kilometern und 230 Arbeitstagen sind immerhin 2.162 DM Werbungskosten abzugsfähig.

Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln sind damit eindeutig die Gewinner der neuen gesetzlichen Regelung. Die durch die Ökosteuer belasteten PKW-Fahrer sind oft schlechter gestellt, da ein Ausgleich der höheren Spritkosten erst bei weiten Entfernungen erfolgt. Unfallkosten oder mehrmalige tägliche Fahrten zur Arbeit werden nicht mehr berücksichtigt, da mit der Pauschale alle Kosten abgegolten sind.

Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen erhalten dazu weitere Informationen in ihren Beratungsstellen. Wer Mitglied werden will, kann die Adressen von Beratungsstellen im Telefonbuch oder in den gelben Seiten unter dem Suchwort »Lohnsteuerhilfe« finden.

Artikel vom 07.02.2001
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