Urteil: Keine Pflicht rund um die Uhr

München · Streuen & Räumen

München · Die Streu- und Räumpflicht gilt nicht rund um die Uhr. Fahrbahnen und Bürgersteige müssen entgegen der weit verbreiteten Auffassung nicht rund um die Uhr gefegt und gestreut werden, das bekräftigt jetzt ein Urteils des Landgerichts München (Az.: 6 O 23924/04).

Eine Stadtverwaltung kann selbst festlegen, von wann und bis wann die Bürger ihrer Gemeinde der winterlichen Räum- und Streupflicht nachzukommen haben. Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline betont, sollte sich deshalb vorsehen, wer kein Morgenmuffel ist: Denn stürzt jemand noch vor Einsetzen der Streupflicht auf einem vereisten Gehweg, muss er für die bösen Blessuren in aller Herrgottsfrühe selbst aufkommen. Also lieber etwas später aufstehen,, oder wie, um Schadenersatz fordern zu können? Im konkreten Fall war ein Monteur aus Unterschleißheim an einem Winter-Werktag morgens um 6 Uhr auf dem Weg zu seinem geparkten Auto bei Glatteis auf dem Gehweg ausgerutscht und dabei so unglücklich hingefallen, dass er eine schwere Knieverletzung mit Kreuzbandriss, Innenmeniskus- und Knorpelbeschädigung erlitt.

Der Mann musste fünfmal operiert werden und trug einen bleibenden Knieschaden am rechten Bein davon.

Er verklagte die Stadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Doch das Unfallopfer bekam wieder Erwarten nicht recht. Denn nach der in Unterschleißheim geltenden städtischen Verordnung müssen die Anlieger an Werktagen nur von 6.30 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nur von 7.30 bis 18 Uhr räumen und streuen. »Eine angemessene Regelung«, entschieden die Münchener Richter.

Artikel vom 25.01.2006
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