BFV-Regelung für den Fall eines Saisonabbruchs

Ärger um Paragraph 93 der Spielordnung

Im Wartestand: Amateurfußball in Bayern. Foto: Anne Wild

Im Wartestand: Amateurfußball in Bayern. Foto: Anne Wild

München/Giesing · Die Anzahl von Neuerkrankungen während der dritten Welle der Corona-Pandemie wächst stetig an, die Warnungen aus Politik und Wissenschaft werden immer lauter. In der bayerischen Landeshauptstadt München dürfte die 7-Tage-Inzidenz um die Osterfeiertage herum die kritische 100er-Marke überschreiten, jenen Wert also, ab dem eine »Notbremse« gelten soll. So haben es Bund und Länder vereinbart. Derweil träumt der Bayerische Fußball-Verband (BFV) weiter von einer baldigen Fortsetzung der zum zweiten Mal unterbrochenen Saison 2019/2020 im Amateurfußball.

Doch wie realistisch ist die Hoffnung, dass sich schon Mitte April alles wieder glücklich fügt und wenig später Mannschaftstraining und Wettkampf möglich werden? Nicht nur gedanklich hat sich der BFV mit dem drohenden Szenario eines Saisonabbruchs längst auseinandergesetzt. Der Landesverband erweiterte Mitte Dezember 2020 seine Spielordnung, die für alle Vereine unter dem Dach des BFV gilt, um den Paragraphen 93 (»Sonderregelung bei notwendigem Abbruch des Spieljahres aufgrund staatlicher oder kommunaler Verfügungslage oder höherer Gewalt«).

Konkret heißt es darin: »Kann ein Spieljahr aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder höherer Gewalt nichts bis zum festgelegten Spieljahresende beendet werden, wird dieses abgebrochen und gewertet, sofern bei 75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50% der Verbandsspiele ausgetragen bzw. durch die Sportgerichte gewertet wurden. Ansonsten wird die Saison für die Mannschaften aus der betroffenen Spielgruppe annulliert. In diesem Fall kommt es nicht zum Vollzug der amtlich veröffentlichten Auf- und Abstiegsregelung.«

So eng der Verband mit seinen Mitgliedsvereinen im Austausch stand, was die mögliche Fortsetzung des Spielbetriebs anbelangt, so wenig wurden diese zur Ergänzung der Spielordnung befragt. Offenbar befürchtete der Verband zivilrechtliche Klagen einzelner Teilnehmer im Fall eines vorzeitigen Abbruchs. Dem wollte man durch eine Anpassung der Spielordnung vorgreifen. Insbesondere Vereine, die auf einen Aufstieg in die nächsthöhere Spielklasse hoffen oder Klubs, die einen Abstieg vermeiden wollen, wären für den Klageweg prädestiniert. Die Abschlusstabelle soll nun im Fall der Fälle anhand eines auf zwei Nachkommastellen gerundeten Quotienten errechnet werden.

Ein Saisonabbruch in Bayern, wo man noch immer die Spielzeit 2019/2020 austrägt, würde durch den neuen Paragraph 93 höchst unterschiedliche Folgen hinsichtlich des Auf- und Abstiegs in den verschiedenen Leistungsklassen nach sich ziehen. Dagegen regt sich mittlerweile Unmut bei einigen Vereinen, deren Vertreter die Änderung der Spielordnung während einer laufenden Saison kritisieren. Andere Fußball-Landesverbände in Deutschland haben die Dinge abweichend geregelt. Der Hessische Fußball-Verband (HFV) etwa, einigte sich am vergangenen Wochenende darauf, die laufende Saison 2020/2021 abzubrechen und ohne Auf- und Absteiger komplett zu annullieren. Auch der Niedersächsische Fußballverband (NFV) hat sich vor einigen Tagen zu diesem Schritt entschlossen. Etliche weitere Verbände wollen ähnlich handeln.

(as)

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Artikel vom 29.03.2021
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