39-Jährige findet Tasche mit 14.620 Euro Bargeld und informiert die Polizei

Ehrliche Finderin verzichtet auf Finderlohn

Beim Blick in die Tasche staunte die ehrliche Finderin. Darin befanden sich über 14.000 Euro Bargeld.   Foto: Bundespolizei

Beim Blick in die Tasche staunte die ehrliche Finderin. Darin befanden sich über 14.000 Euro Bargeld. Foto: Bundespolizei

München · Eine Damenhandtasche mit 14.620 € Bargeld konnten Beamte der Bundespolizei am Faschingsdienstagnachmittag einer 40-jährigen Geschäftsfrau übergeben. Sie hatte die Designertasche kurz zuvor am S-Bahnhaltepunkt Westkreuz stehen gelassen.

Eine 39-jährige Griechin aus Aubing hatte am 28. Februar, der zudem noch ihr eigner Geburtstag ist, gegen 13.30 Uhr die Polizei über die »110« informiert, dass sie am S-Bahnhaltepunkt Westkreuz eine zurückgelassene Damenhandtasche mit einer größeren Bargeldmenge gefunden hatte. Eine den Einsatz übernehmende Bundespolizeistreife staunte nicht schlecht, als sie in der Louis-Vuitton-Tasche, die noch auf der Sitzbank am Bahnsteig 2 stand, einen Bargeldbetrag in Höhe von 14.620 € auffand.

Bei der Datenerhebung wurden die Beamten auf eine 40-Jährige aufmerksam, die sie als Eigentümerin ermitteln konnten. Die Geschäftsfrau aus Grünwald hatte sich zwischenzeitlich telefonisch ebenfalls über die »110« gemeldet und war von dort zur Wache der Bundespolizei an Gleis 26 am Hauptbahnhof geschickt worden, da sie den Verlust der Tasche erst dort in der Haupthalle bemerkt hatte.

Nachdem die Beamten die Herkunft des Geldes geklärt hatten – es handelte sich um Einnahmen eines Restaurants, die sie am Faschingsdienstag bei ihrer Bank abgeben wollte, die jedoch bereits mittags geschlossen hatte – konnte die 40-Jährige die Tasche samt Inhalt bereits eine knappe halbe Stunde nach dem Verlust mit großer Erleichterung wieder an sich nehmen.

Schon kurz darauf nahm die 40-Jährige telefonisch Kontakt mit der ehrlichen Findern auf. Auf den ihr zustehenden Finderlohn legt die Mutter dreier Kinder, so gegenüber der Bundespolizei, allerdings keinen Wert. Sie meinte äußerst bescheiden: »In ähnlicher Situation würde ich mich freuen, wenn jemand mein Geld abgibt.« Weiter sagte sie: »Es ist nicht mein Geld, woher sollte sich da ein Anspruch ergeben, dass ich etwas bekomme?«

Auch nachdem ihr von einem Beamten der § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum dort gesetzlich verankerten Finderlohn erklärt wurde, wollte sie keinen Anspruch darauf erheben. Jetzt hoffen die Beamten, dass die Geschäftsfrau die angekündigte Einladung zu einem Essen mit der gesamten Familie im Restaurant der 40-Jährigen wahrmacht.

Artikel vom 05.03.2017
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