Populäre Auto-Irrtümer – Teil 3

ADAC räumt mit Mythen auf

Unfall im Winter, aber noch Sommerreifen drauf? Keine Angst, auch in diesem Fall zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden. 	Foto: ADAC

Unfall im Winter, aber noch Sommerreifen drauf? Keine Angst, auch in diesem Fall zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden. Foto: ADAC

München · Blinken darf man immer, Lichthupe geben eigentlich nie. Und wer im Winter mit Sommerreifen einen Unfall baut, muss den Schaden prinzipiell selbst bezahlen. Mythen und Legenden gibt es im Straßenverkehr viele. Doch nicht allen liegt ein wahrer Kern zugrunde.

Der ADAC verrät im letzten Teil seiner Reihe, an welchen Auto-Irrtümer etwas dran ist, und welche ins Reich der Märchen verbannt werden können.

ADAC stellt verbreitete Auto-Irrtümer richtig

Unfall im Winter, aber Sommerreifen drauf: Dann muss die Kfz-Haftpflicht nicht zahlen

Unsinn! Auch bei falscher Reifenwahl muss die Kfz-Haftpflicht zahlen. Gerät ein Fahrer auf glatter Straße in einen Unfall und hat noch Sommerreifen aufgezogen, trägt er zwar eine Mitschuld am Unfall, seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt allerdings trotz der groben Fahrlässigkeit. Die Kaskoversicherung dagegen kann sich weigern, den Schaden am eigenen Fahrzeug zu übernehmen.

Wer in einen Kreisverkehr einfährt, darf nicht blinken

Richtig. Viele Autofahrer blinken rechts, wenn sie in einen Kreisel fahren. Erlaubt ist das aber nicht. Das Blinken bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr ist dagegen Pflicht. Nur so wissen andere Verkehrsteilnehmer, ob sie gefahrlos in den Kreisverkehr einfahren können oder nicht.

Lichthupe auf der Autobahn ist ­Nötigung

Auch das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Denn außerhalb geschlossener Ortschaften ist es durchaus erlaubt, mit Hupe oder Lichthupe seine Überholabsicht mitzuteilen. Allerdings: Drängeln ist sehr wohl Nötigung, ob mit oder ohne Lichthupe. Wie laut ich die Musik in meinem Auto aufdrehe geht niemanden etwas an Falsch. Ist die Musik so laut, dass der Fahrer beispielsweise einen Krankenwagen nicht hört oder durch die Lautstärke anderweitig beeinträchtigt wird, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Und die kann bis zu 20 Euro kosten.

Artikel vom 19.06.2013
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