Steuerliche Entlastung der Familien ab 2002 in Kraft

Existenzminimum für Kinder

München · Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. November 1998 wurde der Gesetzgeber aufgefordert, das steuerliche Existenzminimum eines Kindes ab 2002 neu zu regeln.

Der nunmehr vom Bundeskabinett gebilligte Gesetzentwurf sieht u.a. die Anhebung des Kindergeldes auf 301,20 DM (154 Euro) für das erste bis dritte Kind vor. Gleichzeitig erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 3.648 Euro. Der umstrittene Haushaltsfreibetrag, der nur Alleinerziehenden mit Kindern zusteht, soll in drei Stufen bis 2005 abgeschafft werden.

Dafür wird ein genereller Freibetrag für die Erziehung, Betreuung und Ausbildung von Kindern in Höhe von 2160 Euro eingeführt. Auf die Freibeträge haben Alleinstehende wie Verheiratete mit Kindern gleichermaßen Anspruch. Zusätzlich soll es zukünftig auch wieder möglich sein, tatsächliche Kinderbetreuungskosten bis zu 1.500 Euro für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufwand mehr als 1.548 Euro beträgt und Berufstätigkeit vorliegt.

Im Gegenzug zu den genannten Steuervergünstigungen ist vorgesehen, den Abzug von Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Be-schäftigungsverhältnis von bisher max. 18.000 DM abzuschaffen. Außerdem wird der Ausbildungsfreibetrag für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die auswärts untergebracht sind, auf einen einheitlichen Betrag von 924 Euro reduziert. Einen Freibetrag für Kinder, die bei den Eltern wohnen, gibt es dann nicht mehr.

Wie der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. mitteilt, werden jedoch die steuerlichen Vorteile der neuen Freibeträge für Kinder mit dem erhöhten Kindergeld verrechnet und wirken sich bei Familien im unteren Einkommensbereich nicht aus. Auch Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen werden durch den stufenweisen Wegfall des Haushaltsfreibetrages ab dem Jahr 2002 gegenüber der alten Rechtslage schlechter gestellt.

Arbeitnehmer mit weiteren Fragen dazu können sich im Rahmen einer Mitgliedschaft an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Artikel vom 13.06.2001
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