Digitale Arbeitszeitaufzeichnungen – etwa die Daten eines Tachographen – können im Überstundenprozess von beiden Parteien herangezogen werden. Über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Köln vom 12. Januar 2023 informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Auch wenn diese Aufzeichnungen in erster Linie dem Arbeitsschutz dienen, können sie im Vergütungsstreit eine wesentliche Grundlage zur Rekonstruktion tatsächlicher Arbeitszeiten bilden. Handschriftliche Notizen allein können jedoch keinen substantiierten Vortrag ersetzen, selbst wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Zeiterfassung existiert. Im vorliegenden Fall stritt ein LKW-Fahrer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber unter anderem um die Vergütung von Überstunden aus dem Jahr 2019. Der Arbeitnehmer legte handschriftliche Aufzeichnungen vor und argumentierte, dass allein die Fahrtdistanz von Touren nach Paris die Leistung von Mehrarbeit notwendig gemacht habe. Der Arbeitgeber hingegen berief sich auf die Daten des im LKW installierten Tachographen, aus denen sich keine Überstunden ergaben. Der Kläger blieb mit seiner Forderung erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Köln begründete seine Entscheidung damit, dass die vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen nicht geeignet seien, den erforderlichen substantiierten Sachvortrag zu ersetzen, sondern könnten diesen lediglich ergänzen.