Alle Jahre wieder: In der Adventszeit stehen bei vielen Beschäftigten Geschenkkörbe, Weinflaschen oder kleine Präsente auf dem Schreibtisch. Auch auf Kundenseite ist der Wunsch groß, sich mit einem Geschenk für die gute Zusammenarbeit zu bedanken. Allerdings sorgt das Thema „Geschenke im Arbeitsleben“ regelmäßig für Unsicherheit und kann ernste Konsequenzen haben. Rechtsanwalt Sebastian Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt, worauf Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber, aktuell achten sollten.
Eine eindeutige und allgemeinverbindliche Wertgrenze für Geschenke gibt es in der Praxis nicht. Zwar hält sich hartnäckig ein Orientierungswert von etwa 25 Euro, doch dieser dient lediglich als grobe Richtschnur. Tatsächlich sind die Grenzen fließend und eine schematische Betrachtung verbietet sich. „Maßgeblich ist immer eine Einzelfallbewertung, bei der Erfahrung, Anlass, Position des Beschenkten sowie Zweck und Häufigkeit der Zuwendung bewertet werden. Gerade mehrfach kleine Geschenke über das Jahr verteilt („Anfüttern“) sind gefährlich – werden sie in Summe relevant, kann dies den Eindruck einer unzulässigen Einflussnahme begründen“, so Fachanwalt Müller. Für vermeintlich harmlose Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Notizblöcke oder Kalender („Die drei Ks“) gilt weiterhin: Sie werden als sozialadäquate Höflichkeiten angesehen und sind meist unproblematisch. Wird allerdings ein bestimmter Wert pro Absender und Kalenderjahr überschritten, kann dies eine Melde- oder Ablehnungspflicht nach sich ziehen – abhängig von den internen Compliance-Richtlinien des Unternehmens. Wo interne Compliance-Richtlinien oder Vertragsklauseln existieren, haben diese unbedingt Vorrang. Wer die darin festgesetzte Grenze überschreitet oder Meldepflichten ignoriert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zur – auch fristlosen – Kündigung. Müller: „Im Zweifel sollte daher stets vor Annahme eines Geschenks der Arbeitgeber konsultiert und eine Genehmigung eingeholt werden.”