Veröffentlicht am 08.04.2015 00:00

Oberschleißheim · Kanalsanierungen

Im Jahr 2015 plant die Gemeinde Oberschleißheim in folgenden Bereichen eine Sanierung der öffentlichen Hauptkanäle und der Grundstücksanschlüsse:…

in Lustheim – entlang der B 471 (Freisinger Straße/Dachauer Straße bis zur St. Margarethenstraße) – Holzhackerstraße – Am Isarbach – Sonnenstraße – Vetärinärstraße – Schönleutnerstraße – St.-Hubertus-Straße - Deutschbausiedlung (Lilienthalstraße, Zeppelinstraße – Ernst-Udet-Straße) – August-Schmaus-Straße – Bahnhofstraße – Effnerstraße – Ferdinand-Schulz-Allee – Jägerstraße – Hochmutting

Die Gemeinde Oberschleißheim ist aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Instandhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Kanälen sowie gemäß Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Oberschleißheim auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von Grundstücksanschlüssen bis zum Kontrollschacht verpflichtet. Zur Verdeutlichung der Zuständigkeiten dient die nachfolgende Illustration:

Die rote, weiter vom Gebäude entfernte Linie stellt die Grundstücksgrenze dar. Die gelbe, näher am Gebäude liegende Linie stellt die Grenze der Zuständigkeit der Gemeinde dar.

Bei erforderlichen Erneuerungen oder Sanierungen von Grundstücksanschlüssen muss dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geschehen. Im Regelfall wird eine Sanierung zwischen öffentlichem Kanal und Kontrollschacht durchgeführt. Die Gemeindeverwaltung muss hierbei die Sanierungen von Anschlussleitungen gemäß der aktuell gültigen Fassung der EWS sowie den nachfolgenden Eckpunkten einheitlich und transparent abwickeln:

ECKPUNKT 1: SANIERUNGSERFORDERNIS

Eine Sanierungserfordernis ergibt sich aus der ingenieurmäßigen, bautechnischen Einschätzung der vorhandenen Schäden. Die Schäden werden gemäß den anerkannten Regeln der Technik kategorisiert und klassifiziert. Hierbei sind 3 Fälle zu unterscheiden:

- A: Feststellung der Undichtheit (typisches Schadensbild Wasserinfiltration, Wurzeleinwuchs)

- B: Annahme der Undichtheit (typisches Schadensbild Risse, Scherbenbildungen)

- C: Annahme der Dichtheit (typisches Schadensbild Ablagerungen, Korrosion)

Fazit: Zur Sanierung kommt es, wenn eine Undichtheit festgestellt wird (Fall A), oder die Undichtheit angenommen wird (Fall B). Bei Bedarf wird zur Untermauerung der Annahme der Undichtheit eine technische Druckprüfung mit Luftüberdruck durchgeführt. Bei Annahme der Dichtheit (Fall C) erfolgt keine Sanierung.

ECKPUNKT 2: KOSTENREGELUNG

Die Inspektion von Grundstücksanschlüssen (= sind die Leitungen vom Hauptkanal der Gemeinde bis zum Kontrollschacht), eine ergänzende Druckprüfung, die Bewertung der Schäden sowie die Planung und Bauüberwachung zur Sanierung der Schäden wird grundsätzlich von der Gemeinde Oberschleißheim veranlasst.

Gemäß § 8 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) hat die Gemeinde für die Teile der Grundstücksanschlüsse, die sich nicht auf dem öffentlichen Grund befinden einen Erstattungsanspruch.

Sofern eine Sanierung erforderlich ist, sind 2 Fälle zu unterscheiden:

- A: Kontrollschacht vorhanden

- B: Kontrollschacht nicht vorhanden

Fazit: Die Gemeinde trägt die Kosten der Sanierung des Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze. Die Kosten für die Sanierung des Grundstücksanschlusses (inkl. Kontrollschacht) auf Privatgrund hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

ECKPUNKT 3: ABWICKLUNG DER EINZELPROJEKTE

Für die Sanierung der Grundstücksanschlüsse ist es erforderlich, die Grundstückseigentümer einzubinden, da zumeist die Grundstücke für die Sanierungsarbeiten betreten werden müssen, aber auch Kosten durch Grundstückseigentümer zu tragen sind. Hierfür sind die Zustandserfassungen und Einzelsanierungen immer nach folgendem Muster abzuwickeln:

- A: Vorabinformation des privaten Anschlussnehmers. Die Gemeinde wird die Betroffenen Grundstückeigentümer anschreiben und informieren.

- B: TV - Untersuchung des GRUNDSTÜCKSANSCHLUSSES

- C: Ingenieurtechnische Auswertung und Dokumentation

- D: Zusätzliche Druckprüfung inkl. ingenieurtechnischer Auswertung

- E: Maßnahmenfestlegung durch die Gemeinde Oberschleißheim

- F: Information der privaten Anschlussnehmer über die geplante Maßnahme und die Kosten

- G: Ausführung der Sanierung

- H: Ggf. Abrechnung der Kostenanteile Gemeinde/private Anschlussnehmer

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