Nach Art. 2 des Hundesteuergesetzes ist jeder Hund ab einem Alter von 4 Monaten bei der Gemeinde anzumelden.
Bei der Anmeldung wird eine Steuermarke ausgehändigt, die am Halsband des Hundes befestigt werden muss (§ 2 der Tollwutverordnung). Die Hundesteuer ist am 2. Januar 2015 zur Zahlung fällig. Ein schriftlicher Steuerbescheid geht den Hundehaltern nicht zu, soweit sich seit dem letzten Bescheid keine Änderungen ergeben haben.