Aus der öffentlichen Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 23. Juni 2014 und aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 24. Juni 2014:
Aus der öffentlichen Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 23. Juni 2014
Neubau eines Forschungslaborgebäudes zur Diabetesforschung inkl. Brücke auf dem Grundstück Ingolstädter Landstraße 1, Fl.Nr. 422, Gemarkung Oberschleißheim
Beantragt wird der Neubau eines Forschungslaborgebäudes. Es ist 74,80 m lang und 42,98 m breit. Es werden vier Geschosse errichtet. Die Wandhöhe beträgt 16,88 m. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 28 »Sondergebiet Forschung in Neuherberg der GSF Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit«. Die Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB.
Es werden folgende Befreiungen vom Bebauungsplan beantragt:
1. Überschreitung des im Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan festgelegten Baufeldes (Baufläche 9) um ca. 19,40 m in westlicher Richtung. Begründet wird dies dadurch, dass der Neubau funktional in einer engen Beziehung zum westlich angrenzenden Gebäude 35 steht. Da Bioproben auf schnellstem Wege von Gebäude 35 in den Neubau HDC gebracht werden müssen, wird eine Brücke in E1 benötigt. Die zukünftigen Grenzen der Masterplanung werden eingehalten. Zusätzlich dazu soll eine Brücke in westlicher Richtung zum Gebäude in Baufläche 8 errichtet werden. Die Brücke befindet sich ebenfalls außerhalb des Bauraumes.
2. Abweichung zum Bebauungsplan und Abweichung vom Baumkataster. Da die Lage des Neubaus der Nähe zu Gebäude 35 geschuldet ist, erfordert das die Beseitigung von Bäumen, die im Baumkataster als zu erhalten festgesetzt sind. Die zukünftigen Grenzen der Masterplanung werden eingehalten. Hierfür wurde ein eigener Antrag auf isolierte Befreiung des Bebauungsplanes gestellt, der in der nächsten Bauausschusssitzung behandelt wird.
Beschluss:
»Der BWA erteilt zum vorliegenden Bauantrag für die Errichtung eines Forschungsgebäudes inklusive Brücke auf dem Baufeld 9 gemäß Bauantrag vom 28. April 2014 sowie zu den Befreiungen bezüglich der Überschreitung der Baugrenze in westlicher Richtung das baurechtliche Einvernehmen. Die Einvernehmenserteilung bezieht sich ausdrücklich nicht auf die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes (insbesondere der Festsetzungen bezüglich der zu erhaltenden und zu pflanzenden Bäume). Hierzu wird auf den gesonderten Antrag auf isolierte Befreiung vom 11. Juni 2014 verwiesen.«
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Neubau von 4 Reihenhäusern und einem Einfamilienhaus mit Garagen und Stellplätzen auf den Grundstücken Mittenheimer Straße 10 12
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 46 »Mittenheimer Straße«. Die Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 3 i.V. mit § 34 BauGB. Die beiden Grundstücke sollen zusammengefasst werden. Im vorderen Bauraum sollen 4 Reihenhäuser errichtet werden. Im hinteren Bauraum soll ein Einfamilienhaus errichtet werden, das sich größtenteils auf dem nördlichen Grundstück befindet. Die Gebäude befinden sich innerhalb der Bauräume.
Das Einfamilienhaus hat eine Wandhöhe von 4,12 m und eine Firsthöhe von 9,18 m. Die Reihenhäuser haben eine Wandhöhe von 6,32 m und eine Firsthöhe von 11,32 m. Die Dachneigung beträgt jeweils 45 Grad. In den Reihenhäusern werden drei Vollgeschosse und im Einfamilienhaus zwei Vollgeschosse errichtet, wobei sich das jeweils letzte Vollgeschoss im Dachraum befindet.
Die vier Reihenhäuser haben insgesamt die Maße 10,00 m x 16,00 m. Das Einfamilienhaus hat die Maße 10,00 m x 6,00 m. Somit ergibt sich eine Grundfläche von insgesamt 220,00 m2 für die Hauptgebäude. Dies entspricht dem Bebauungsplan. Zwischen den Reihenhäusern und dem Einfamilienhaus werden vier Garagen errichtet. Für das Einfamilienhaus werden eine Garage und ein Carport an der nördlichen Grenze errichtet.
Die vier Garagen haben insgesamt die Maße 10,20 m x 6,00 m. Die Maße der Garage und des Carports für das Einfamilienhaus betragen 6,30 m x 6,00 m. Somit fällt eine Grundfläche für alle Garagen von ca. 99,00 m2 an. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO darf die zulässige Grundfläche bis zu 50 % durch die Grundflächen für Garagen, Stellplätze und Zufahrten überschritten werden (hier 110,00 m2). Die Garagen liegen somit im Rahmen. Jedoch soll noch eine Zufahrt errichtet werden, die zwar wasserdurchlässig ist, jedoch eine Fläche von 177,26 m2 einnimmt. Die zulässige Grundfläche würde somit nicht unwesentlich überschritten werden.
Durch die Zusammenlegung der beiden Grundstücke wird das Baurecht im rückwärtigen Bereich nicht ausgeschöpft. Jedoch wird die zulässige Grundfläche insgesamt, durch die Reihenhausbebauung im vorderen Bereich, ausgeschöpft. Der Baurechtsverzicht für den rückwärtigen Bauraum soll durch einen städtebaulichen Vertrag festgelegt werden.
»Der Bau und Werkausschuss stellt das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung von 4 Reihenhäusern und einem Einfamilienhaus gemäß Bauvoranfrage vom 15. Mai 2014 unter der Voraussetzung, dass ein städtebaulicher Vertrag zur Verlagerung des Baurechts innerhalb der Grundstücke geschlossen wird, in Aussicht.«
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Errichtung eines Wintergartens in der Mittenheimer Straße 46 b
An der Ostseite der neu errichteten Doppelhaushälfte soll ein Wintergarten mit 16,35 m2 Grundfläche errichtet werden. Hierbei wird die östliche Baugrenze auf einer Länge von 5,24 m um 2,12 überschritten werden. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 46 »Mittenheimer Straße«. Die Beurteilung erfolgt nach § 30 BauGB.Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Bereits bei der Errichtung des Hauptgebäudes wurde eine Befreiung von der östlichen Baugrenze erteilt. Der Baukörper überschreitet die Grundfläche bereits geringfügig (1,07 m2). Die höchstzulässige Grundfläche würde mit der Errichtung des Wintergartens um weitere 16,35 m2 überschritten werden. Einer weiteren Befreiung sollte nicht zugestimmt werden, insbesondere da der Bau- und Werkausschuss am 21. Juni 2010 der Überschreitung einer Baugrenze in der Lehrer-Wittmann-Straße 2d für die Errichtung eines Wintergartens nicht zugestimmt hat, um keinen Bezugsfall zu schaffen.
»Der Bau- und Werkausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wintergartens in der Mittenheimer Straße 46b nicht herzustellen. Um keinen Bezugsfall zu schaffen, wird der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Baugrenzenüberschreitung und der Überschreitung der zulässigen Grundfläche nicht zugestimmt.«
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Errichtung einer Anlage zur Lagerung von flüssigem, tiefkaltem Sauerstoff und zwei Lagercontainern in der Mittenheimer Straße 62
Errichtet werden soll ein Gastank für flüssigen Sauerstoff und eine Lagercontaineranlage mit einer Grundfläche von 38 m2. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Baulinienplanes Nr. 2 »Gewerbegebiet östlich der ST 2342«. Für die Höhe des Gastanks ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Der Gastank hat eine Gesamthöhe von 11,52 m während der Bebauungsplan Traufhöhen von 10,00 m zulässt.
»Der Bau- und Werkausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Gastanks und einer Lagercontaineranlage gemäß dem Bauantrag vom 3. Juni 2014 herzustellen.«
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Errichtung von Stellplätzen vor dem Gebäude Hirschplanallee 9
Die Hausgemeinschaft des Gebäudes Hirschplanallee 9 beantragt vor dem Gebäude entlang der Hirschplanallee Stellplätze zu errichten. Der Bebauungsplan Nr. 57 »Südlich der Hirschplanallee« sieht hier keine Stellplätze, sondern einen Gehweg und Grünflächen vor. Aus Sicht der Verwaltung ist der Gehweg hier unverzichtbar, vor allem da sich auf der Nordseite der Hirschplanallee kein Gehweg befindet. Stellplätze für die Anwohner wurden in ausreichender Zahl nachgewiesen. Nach Errichtung der Gehbahn und der Grünfläche, müssen die PKW in der Tiefgarage bzw. auf den Besucherstellplätzen abgestellt werden.
»Der Bau- und Werkausschuss beschließt, der Errichtung von Stellplätzen entlang der Hirschplanallee nicht zuzustimmen.«
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Bebauungsplan Nr. 123 »Gewerbegebiet westlich der Landshuter Straße/nördlich der Oskar-Maria-Graf-Straße« der Stadt Unterschleißheim
Der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Unterschleißheim hat in seiner Sitzung am 17. Februar 2014 die Weiterführung des seit dem Jahr 2000 ruhenden Bebauungsplanverfahrens Nr. 123 beschlossen. In der Sitzung vom 19. Mai 2014 wurde der Bebauungsplanentwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die Planungsfläche befindet sich im nordwestlichen Stadtbereich westlich der Landshuter Straße, südlich der Anna-Wimschneider-Straße und nördlich der Oskar-Maria-Graf-Straße. Auf der Westseite befindet sich eine Parkanlage, welche als Immissionsschutzgrün der weiter westlich liegenden Wohnbebauung nordöstlich des Furtweges dient.
Die Fläche wird im Norden durch das Ballhausforum und das angrenzende Dolce-Hotel, im Süden durch verschiedene Einkaufsmärkte geprägt. Die Grundstücke im Geltungsbereich wurden neu aufgeteilt, die ehemals mittig geplante Erschließungsstraße kann entfallen. Auf dem nördlichen Areal ist die Ansiedlung eines Getränkelogistikcenters geplant, die Bebauungsplanfestsetzungen wurden gebäudespezifisch festgelegt.
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt 18.060 m2, davon Nettobauland, Eingriffsfläche 15.868 m2.
»Die Gemeinde Oberschleißheim ist der Auffassung, dass die durch die Bauleitplanung ausgelösten Verkehre eine zusätzliche Belastung für die ohnehin schon bis an die Leistungsgrenze belasteten Straße bedeutet. Die Gemeinde Oberschleißheim fordert die Stadt Unterschleißheim auch im Rahmen dieser Bauleitplanung wieder auf, weiter nach Lösungen für die gemeinsamen Verkehrsproblemen der durch beide Kommunen führenden St 2342 zu suchen.«
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 24. Juni 2014
Verleihung der Ehrenbezeichnung »Altbürgermeisterin« an Erste Bürgermeisterin a. D. Elisabeth Ziegler
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 beantragt die SPD-Fraktion, Frau Elisabeth Ziegler für ihre Verdienste um die Gemeinde und ihre Bürgerinnen und Bürger die Ehrenbezeichnung »Altbürgermeisterin« zu verleihen. Dies ist gemäß Art. 29 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) möglich.
»Der Gemeinderat beschließt, Frau Erster Bürgermeisterin a.D. Elisabeth Ziegler mit Wirkung vom 1. Mai 2014 die Ehrenbezeichnung »Altbürgermeisterin«gemäß Art. 29 Abs. 4 KWBG zu verleihen.«
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Schulbus nach Lustheim; weiteres Vorgehen
»Die Schülerbeförderung der Lustheimer Kinder wird im Schuljahr 2014/15 im bisherigen Umfang weitergeführt. Für das Schuljahr 2015/16 soll die Gesamtthematik mit Schule und Eltern neu diskutiert werden.«
Der Beschluss erfolgte einstimmig.