Aus der öffentlichen Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 24. Oktober 2011; Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 25. Oktober 2011
Aus der öffentlichen Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 24. Oktober 2011
Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Amselweg 4 a
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 55 Lustheim Mitte. Die Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Für das Vorhaben liegt bereits ein Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren vor.
Das Gebäude soll im vorliegenden Bauantrag gedreht werden, so dass sich der First nach Nord/West-Süd/Ost ausrichtet. Somit entspricht die Firstrichtung nicht mehr dem Bebauungsplan, der eine Nord/Ost-Süd/West-Ausrichtung vorsieht. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig.
Da das Gebäude im rückwärtigen Teil des Grundstücks errichtet wird, ist die Erteilung einer Befreiung städtebaulich vertretbar. Die Befreiung berührt die Grundzüge der Planung nicht.
Der Bau- und Werkausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage herzustellen und der Befreiung zur Änderung der Firstrichtung zuzustimmen.
Der Beschluss erfolgte einstimmig.
Bebauungsplan Nr. 90 e »Gewerbegebiet Robert-Bosch-Straße/Edisonstraße« (Änderung BP Nr. 90 a/I) der Stadt Unterschleißheim;
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Unterschleißheim hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 90 e Gewerbegebiet Robert-Bosch-Straße/Edisonstraße (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 a/I) gefasst.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Gewerbeparks mit zwei Hochhäusern von maximal
85 m und 53 m Höhe. Insgesamt (Bauabschnitte 1+2) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 51.100 qm Geschossfläche geschaffen werden.
Das Bebauungsplangebiet hat eine Fläche von 26.881 qm. Zentral im Gewerbegebiet südlich der BAB 92 gelegen, schließen an das Planungsgebiet weitere, bereits erschlossene Gewerbegebiete und südöstlich ein Industriegebiet an. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke östlich der Robert-Bosch-Straße sowie südlich der Edisonstraße und stellt eine partielle Änderung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 90 a/I dar.
Verkehrsentwicklung:
Die Neuausweisung wird zu einer weiteren Verschärfung der Verkehre auf der St 2342 auch in Richtung Oberschleißheim führen und dies vor dem Hintergrund der Ausweisungen von Einzelhandelsansiedlungen an der Landshuter Straße und weiterer geplanter Ausweisungen. Zu den bereits bestehenden Einzelhandelsausweisungen wurden bei der verkehrstechnischen Untersuchungen des Büros gevas humberg & partner vom August 2011 folgende weitere Neuausweisungen von Wohn- und Einzelhandelsnutzungen berücksichtigt:
Bebauungsplan und Verkehrserwartung
- Bebauungsplan Hollern (Errichtung eines EDEKA-Supermarktes mit 1.100 qm VK-Fläche), Verkehrserwartung: 1.050 Fahrten im Quell- und Zielverkehr
- Mischgebiet 136a: Errichtung einer Einzelhandelseinrichtungmit Norma und Rossmann mit Verkehrserwartung insgesamt 800 qm VK-Fläche, Verkehrserwartung: 790 Fahrten
- Wohngebiet Erdbeerfeld: Wohngebiet mit ca. 7 ha und 460 Wohneinheiten bzw. 736 Einwohnern, Verkehrserwartung: 1.050 Fahrten im Quell- und Zielverkehr
Bei den Einzelhandelsnutzungen fließen lt. Gutachten die Neuverkehre in die anliegenden Gebiete der Stadt Unterschleißheim ab. Bei der Wohngebietsausweisung wird davon ausgegangen, dass 15 % des Neuverkehrs auf der St 2342 in Richtung Oberschleißheim abfließt.
Durch das verfahrensgegenständliche Neubauvorhaben (Bauabschnitt 1 bis 2015 und Bauabschnitt 2 bis 2025) wurden lt. Gutachten für den 1. Bauabschnitt 2.250 Kfz-Fahrten/Tag und durch den 2. Bauabschnitt weitere 850 Kfz-Fahrten/Tag prognostiziert. Das sind zusammen 3.100 Kfz-Fahrten/Tag. Lt. Abbildung 9 (Seite 21) des Gutachtens gehen davon rd. 35 % der Neuverkehre auf der Landshuter Straße in Richtung Oberschleißheim.
Das bedeutet eine Zunahme der Verkehrsbelastung in Richtung Oberschleißheim durch die Neuausweisung von 1.085 Kfz-Fahrten/Tag.
Vor diesem Hintergrund gewinnt die Forderung der Gemeinde Oberschleißheim nach einer Westumfahrung Oberschleißheim weiter an Gewicht.
Die Gemeinde Oberschleißheim nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 90 e Gewerbegebiet Robert-Bosch-/Edisonstraße wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Oberschleißheim ist aufgrund des Einzugsgebietes der Neuausweisung der Auffassung, dass diese wiederum zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens vor allen Dingen auf der vielbefahrenen und jetzt schon völlig überlasteten St 2342 kommen wird. Eine weitere Erhöhung der Beeinträchtigung ist absolut nicht mehr hinnehmbar. Neben der zusätzlichen Lärmbelastung und Feinstaubbelastung, werden durch die zusätzlichen Verkehre auch die Knotenpunkte des Innenortes erheblich belastet.
Die Gemeinde Oberschleißheim sieht somit auch die Stadt Unterschleißheim in der Pflicht, an der Entlastung des Hauptortes Oberschleißheim vom Durchgangsverkehr auf der St 2342 mitzuwirken und mit Nachdruck die Realisierung der Westumfahrung Oberschleißheim zu unterstützen.
Die Gemeinde Oberschleißheim fordert die Stadt Unterschleißheim hiermit auf, ihre nicht realisierbare und umsetzbare Position zur Errichtung einer weiteren Anschlussstelle auf der A 92 bei Riedmoos unverzüglich aufzugeben und zusammen mit der Gemeinde Oberschleißheim an der Umsetzung der Westumfahrung Oberschleißheim zu arbeiten. Ansonsten sieht die Gemeinde Oberschleißheim durch die Neuausweisung das interkommunale Abstimmungsgebot erheblich verletzt.
Der Beschluss erfolgte mehrheitlich.
Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 25. Oktober 2011
23. Änderung des Flächennutzungsplanes »Sondergebiet Wissenschaft an der Hackerstraße Nr. 27«
Würdigung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss
In der Zeit vom 2. September 2011 bis zum 4.Oktober 2011 fand die öffentliche Auslegung der 23. Flächennutzungsplanänderung Sondergebiet Wissenschaft an der Hackerstraße statt.
Die vorgebrachten Einwendungen wurden in der Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 24. Oktober 2011 vorberaten. Die hierzu ergangenen Beschlüsse wurden den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis gegeben.
Der Gemeinderat würdigt die eingegangenen Einwendungen und fasst den Feststellungsbeschluss für die 23. Flächennutzungsplanänderung Sondergebiet Wissenschaft an der Hackerstraße in der Fassung vom 25. Oktober 2011
Der Beschluss erfolgte mehrheitlich.
Bebauungsplan Nr. 71 »Sondergebiet Wissenschaft« an der Hackerstaße 27;
Würdigung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
In der Zeit vom 2. September 2011 bis zum 4. Oktober 2011 fand die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 71 Sondergebiet Wissenschaft an der Hackerstraße statt.
Die vorgebrachten Einwendungen wurden in der Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 24. Oktober 2011 vorberaten. Die hierzu ergangenen Beschlüsse wurden den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis gegeben.
Der Gemeinderat würdigt die eingegangenen Stellungnahmen und beschließt den Bebauungsplan Nr. 71 Sondergebiet Wissenschaft an der Hackerstraße als Satzung.
Die Bekanntmachung der Rechtskraft des Bebauungsplanes darf erst erfolgen, wenn die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes von der Regierung genehmigt wurde.
Der Beschluss erfolgte mehrheitlich.
Antrag der Stadt Unterschleißheim zur Änderung des Flächennutzungsplanes für Rasenspielplätze am Hirschdamm in Riedmoos und Stellungnahme zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Unterschleißheim »Rasenplatz Riedmoos - Hirschdamm«
Mit der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Unterschleißheim sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Angebotes an Sportflächen für den Ortsteil Riedmoos geschaffen werden. Neben dem bestehenden Vereinsheim sind auch weitere Spielflächen bzw. Erholungseinrichtungen in der Umgebung vorhanden. Diese Spielflächen befinden sich zum großen Teil auf dem Gebiet der Gemeinde Oberschleißheim. Das Planungsgebiet der o.g. Flächennutzungsplanänderung liegt im Landschaftsschutzgebiet Dachauer Moos. Für die Umsetzung ist eine Befreiung von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung zu beantragen.
Da sich die vorhandenen Spielflächen zum großen Teil auf dem Gebiet der Gemeinde Oberschleißheim befinden, wurde von der Stadt Unterschleißheim angefragt, ob die Gemeinde bereit wäre, zur planungsrechtlichen Absicherung der vorhandenen Spielflächen den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern und den Planungen der Stadt Unterschleißheim anzupassen. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Fl.Nr. 243/3 und 242/4 sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberschleißheim als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Sie sollen zukünftig als Grünfläche Sportplatz dargestellt werden.
Die entsprechenden Flächennutzungsplanänderungen können aus Sicht der Verwaltung vorangetrieben werden, wenn sie mit der Schutzgebietsverordnung Dachauer Moos vereinbar sind.
Die Gemeinde Oberschleißheim nimmt zur 34. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Unterschleißheim wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Oberschleißheim erhebt unter der Voraussetzung, dass die 34. Flächennutzungsplanänderungen der Stadt Unterschleißheim mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung Dachauer Moos vereinbar ist, grundsätzlich keine Einwendungen. Die Gemeinde Oberschleißheim würde unter der Voraussetzung, dass Belange der Landschaftsschutzgebietsverordnung Dachauer Moos nicht entgegenstehen und die Stadt Unterschleißheim sämtliche Planungskosten übernimmt, einer Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberschleißheim für den Bereich der Sportplätze des SV Riedmoos auf den Grundstücken Fl.Nr. 242/3 und 242/4 in Grünfläche Sportplatz näher treten.
Der Beschluss erfolgte mehrheitlich.
Kommissarische Aufgabenübertragung an den derzeitigen 1. Kommandanten und seinen Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Oberschleißheim bis zur Bestätigung nach der Kommandantenwahl am 6. Januar 2012
Gemäß Art. 8 des Feuerwehrgesetzes werden der 1. Kommandant und sein Stellvertreter von den feuerwehrdienstleistenden