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Übernachtung: Ja, aber
Diese Hüttenregeln gelten diesen Bergsommer in den bayerischen Alpen
Hüttenübernachtungen in den bayerischen Alpenvereinshütten werden heuer strenger gehandhabt, als im "Corona-Sommer" 2020. Foto: Stefan Dohl
Bayern/München · Seit 21. Mai dürfen die Hütten in den bayerischen Alpen ihren Beherbergungsbetrieb wieder aufnehmen – eigentlich eine gute Nachricht, aber: Die Rahmenbedingungen sind allerdings deutlich schlechter als 2020, pro Zimmereinheit ist derzeit nur ein Hausstand zur Übernachtung zugelassen.
Durch diese Einschränkung sieht der DAV die Gefahr einer dauerhaften Beeinträchtigung der Hütteninfrastruktur im Bayerischen Alpenraum. Er fordert die Regelungen aus der zurückliegenden Sommersaison - und zusätzlich eine gesonderte Berücksichtigung der Geimpften und Genesenen.
Der Deutsche Alpenverein betreibt in Bayern 67 bewirtschaftete Hütten. Sie sind ein wichtiger Teil der alpinen Infrastruktur und erfüllen insbesondere in Pandemiezeiten eine bedeutende Lenkungsfunktion. Das alles ist nun infrage gestellt: Während im vergangenen Jahr zwei Hausstände pro Schlafeinheit zugelassen waren, ist es jetzt nur noch einer. Vielen Hüttenwirtsleuten ist damit die wirtschaftliche Basis entzogen und es besteht die große Gefahr, dass Hütten geschlossen bleiben und Pächter auf Dauer abspringen, warnt der DAV.
Der Betrieb einer Hütte erfordert umfangreiche Vorbereitungen. Dabei sind die Pächter in diesem Jahr pragmatisch vorgegangen und haben sich auf die Vorgaben des zurückliegenden Sommers eingestellt. "Das haben sie aus gutem Grund getan," sagt DAV-Vizepräsident Roland Stierle. "Für die gesamte Sommersaison 2020 ist uns auf den DAV-Hütten in Bayern keine Corona-Infektion bekannt. Die Schutzmaßnahmen haben sich also bewährt."
In Richtung der Bayerischen Staatsregierung fordert er deshalb: "Wir brauchen erprobte, vernünftige und angemessene Lösungen für unsere Hütten. Im letzten Jahr sind die Hüttenwirtsleute mit einem blauen Auge davon gekommen.
Unterstützen Sie uns, damit dieses Jahr nicht zu einem Desaster wird!" Über die Regelungen des letzten Sommers hinaus sei der Impf-Fortschritt und die fortgeschrittene Phase der Pandemie zu berücksichtigen: "Geimpfte und Genesene sollten bei der Belegung der Schlafplätze gesondert behandelt werden!"
Es gelten die üblichen Regelungen zu Abstand, Maskenpflicht und Registrierung. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 im betreffenden Landkreis ist Außengastronomie möglich. Eine Testpflicht besteht für alle Gäste (diese ist bei einer Inzidenz unter 50 aufgehoben). Der To-Go-Betrieb ist Inzidenz-unabhängig möglich. Dafür besteht auch keine Test- und Registrierungspflicht. Die Innengastronomie bleibt ausschließlich den Übernachtungsgästen vorbehalten.
Bei einer Inzidenz unter 100 gibt es eine Test- und Reservierungspflicht für alle Gäste (außer für vollständig geimpft oder genesen). Pro Schlafeinheit ist nur ein Hausstand zugelassen. Die Gäste müssen eigenen Schlafsack, Kopfkissenbezug und Handtuch selber mitbringen. Bei Mehrtagestouren müssen außerdem Corona-Schnelltests im Rucksack sein.
Die Vorgaben zu Abstand, Maske und Registrierung im benachbarten Österreich sind denen in Deutschland ähnlich. Der große Unterschied besteht bei der Beherbergung, die deutlich liberaler ausgestaltet ist, und zwar in doppelter Hinsicht. Zum einen sind Gästegruppen Haushalten gleichgestellt. Wer gemeinsam eincheckt, gilt als Gästegruppe – unabhängig von der Anzahl der Personen und der Haushalte. Zum Zweiten sind in Schlafräumen mehrere Gästegruppen erlaubt, sofern zwischen ihnen mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden oder eine Trennwand existiert.
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