Kontaktbeschränkungen und Ausweitung der Maskenpflicht

Landkreis München · Landrat ordnet strengere Maßnahmen an - Neue Regeln gültig ab 17. Oktober

Landkreis-München · Der Trend der vergangenen Tage setzt sich fort: Auch in der neuen Woche verzeichnet der Landkreis München einen weiteren Anstieg an Infektionen mit dem Coronavirus. Seit Sonntag, 11. Oktober, wurde der Signalwert von 35 Corona-Fällen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage erstmals seit April dieses Jahres wieder überschritten. Am Mittwoch lag der Wert laut LGL bei 37,95.

Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus im Landkreis München steigt weiter an. Am Samstag, 17. Oktober, lag der Landkreis laut RKI bei 37,7 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen und damit den siebten Tag in Folge über dem Signalwert von 35.

Damit ist klar: Auch in den nächsten Tagen bleiben schärfere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionszahlen angezeigt. Von Samstag, 17. Oktober 2020, an gelten dabei bayernweit und somit auch im Landkreis die vereinheitlichten Regelungen, die die Bayerische Staatsregierung am vergangenen Donnerstag vorgestellt hat. Die Corona-Ampel mit insgesamt drei Warnstufen bezogen auf die 7-Tage-Inzidenz löst damit die seit Freitag, 16. Oktober, 0 Uhr, geltende Allgemeinverfügung des Landkreises München ab. Diese wird mit Wirkung zum 18. Oktober 2020 aufgehoben.

Klare Regelungen mit einheitlicher Corona-Ampel

Neben generellen Maßnahmen wie dem Mindestabstand von 1,5 Metern und den allgemeinen Hygieneregeln ist für die drei Inzidenzkorridore unter 35, über 35 und über 50 klar geregelt, welche Maßnahmen landesweit von allen Kreisen und kreisfreien Städten zu ergreifen sind, wenn die entsprechenden Werte erreicht werden. Darüber hinaus kann ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt weitere Maßnahmen erlassen, sofern dies notwendig erscheint. Sämtliche Maßnahmen, die über die landesweiten Regelungen hinausgehen, sind dabei per Allgemeinverfügung anzuordnen. Der Landkreis München will von dieser Regelung jedoch vorerst keinen Gebrauch machen.

Im Landkreis München gelten somit ab Samstag, 17. Oktober 2020, bis auf Weiteres folgende Regelungen:

  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt.
  • Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf von den Behörden festzulegenden stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.
  • Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie; ab 23 Uhr darf an Tankstellen, von Lieferdiensten etc. kein Alkohol verkauft werden. Auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.

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Das Landratsamt hat daher für die kommenden Tage eine Allgemeinverfügung mit weitergehenden Corona-Maßnahmen erlassen, um das Infektionsgeschehen doch noch einbremsen zu können.

Folgende Regelungen gelten im Landkreis München:

  • Bei Veranstaltungen für einen nicht beliebigen Teilnehmerkreis (z. B. Beerdigungen, Hochzeiten, Vereinssitzungen etc.) sowie nicht öffentliche Versammlungen sind künftig maximal 50 Teilnehmer in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Teilnehmer unter freiem Himmel erlaubt.
  • Bei Feierlichkeiten in privaten Räumen dürfen maximal 25 Personen zusammenkommen.
    Darüber hinaus empfiehlt das Landratsamt dringend, - dass sich im öffentlichen Raum nur Mitglieder zweier Haushalte oder Gruppen von maximal fünf Personen treffen. Diese Empfehlung gilt auch für die Gastronomie.
  • den Besuch in Alten- und Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen auf täglich eine Person während einer festen Besuchszeit zu beschränken.

Die Allgemeinverfügung gilt vom 16. Oktober 2020, 00:00 Uhr, bis 22. Oktober 2020, 24:00 Uhr.

Schutzmaßnahmen für Schulen und Kindertageseinrichtungen

Maskenpflicht im Unterricht ab der 5. Jahrgangsstufe: Für Schulen gilt nach dem Rahmenhygieneplan von Kultus- und Gesundheitsministerium nun Stufe 2 des entsprechenden Konzepts. Diese sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe auch im Unterricht eine Maske tragen müssen, sofern in den Klassenzimmern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Schülern und zur Lehrkraft nicht eingehalten werden kann.

In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Heilpädagogischen Tagesstätten müssen entsprechend dem Rahmen-Hygieneplan feste Gruppen gebildet werden. Alle Beschäftigten haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

„Wir haben gesehen, dass sich die Infektionen vor allem im privaten Zusammenhang, bei Treffen und Feierlichkeiten im Freundes- und Familienkreis, und in den jüngeren Altersgruppen verstärkt ausbreiten. Daher halte ich die getroffenen Maßnahmen, die auch von übergeordneten Behörden bei einem Überschreiten des Signalwerts so vorgesehen sind, als sinnvoll und mit Augenmaß gewählt“, kommentiert Landrat Christoph Göbel die jüngsten Anordnungen aus dem Landratsamt. „Wir haben es zum größten Teil selbst in der Hand, wie stark sich das Virus ausbreitet. Die Beachtung von Quarantänemaßnahmen und Hygieneregeln sollte selbstverständlich sein. Aber auch in Freizeit und Beruf sollten wir wieder ganz besonders darauf achten, unsere Kontakte zu reduzieren. Nur so können wir verhindern, dass sich das Virus ungebremst ausbreitet und die Behörden die Kontaktpersonen nicht mehr flächendeckend nachverfolgen können. Natürlich sind solche Maßnahmen schmerzlich, letztendlich dienen sie jedoch dem Schutz aller.“

Artikel vom 16.10.2020
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