Oberschleißheim · Klageverfahren zur Hubschrauberstaffel

Oberschleißheim · Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 stellte das Verwaltungsgericht München fest, dass das von der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – mit Bescheid vom 28. Februar 2013 nach § 6 LuftVG genehmigte Vorhaben für den Betrieb des Hubschraubersonderlandeplatzes Oberschleißheim durch das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei erst nach Erteilung einer vollziehbaren Genehmigung nach § 8 LuftVB (Planfeststellung) begonnen werden darf.

Hubschrauberlandeplatz der Landespolizei Bayern
Neuer Landeplatz: Hubschrauberstaffel der Landespolizei Bayern in Oberschleißheim
Hubschrauberlandeplatz Schleißheim: Luftrechtliche Genehmigung erteilt

Damit steht fest, dass das Vorhaben ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht begonnen werden darf. Das Urteil ist allerdings keine richtungsweisende Vorentscheidung für ein künftiges Planfeststellungsverfahren. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auch zu erkennen geben, dass es den Bescheid selbst für rechtmäßig erachtet, aber eben der Bau und Betrieb des Sonderlandeplatzes zusätzlich noch der Planfeststellung bedarf.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der Freistaat Bayern auf das Urteil reagiert. Sofern der Freistaat das Vorhaben weiter verwirklichen will, wovon auszugehen ist, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das o.g. Urteil zu stellen. Andererseits besteht für ihn die Möglichkeit, ein Planfeststellungsverfahren einzuleiten, oder beides parallel zu betreiben.

Artikel vom 10.06.2015
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