Veröffentlicht am 21.12.2011 00:00

Unterhaching · Verkehrsberuhigter Bereich – miteinander, nicht gegeneinander

Seit 1980 besteht eine erfolgreich praktizierte rechtliche Regelung: Der verkehrsberuhigte Bereich. Schon vor rund 30 Jahren wurde der Ansatz aufgegriffen, dass sich verschiedene Gruppen von Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt einen gemeinsamen Verkehrsraum teilen sollen.

Weil dies – wie auch die jüngsten Versuche bei „shared space“ deutlich gezeigt haben – nicht ohne ein Mindestmaß an Verhaltensvorschriften funktioniert, wurden mit Einführung des verkehrsberuhigten Bereichs auch „Spielregeln“ für die einzelnen Nutzer festgelegt.

Dazu gehört auch, dass nicht jede Strecke schlechthin für den verkehrsberuhigten Bereich geeignet ist und damit auch nicht so beschildert werden darf. Im Vordergrund steht die Frage, ob es sich tatsächlich um ein Gebiet handelt, in dem die Aufenthaltsfunktion (Anwohnerverkehr) dominiert oder ob die Transportfunktion (Durchgangsverkehr) den Ausschlag gibt.

Dort wo die Hauptaufgabe einer Straße in der Bewältigung und Durchleitung von Verkehrsströmen liegt, schließt geltendes Recht die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs aus. Für den verkehrsberuhigten Bereich sind deshalb nur relativ kurze Wohnstraßen mit geringem Verkehrsaufkommen bei langsam fahrendem Verkehr geeignet.

Die gesetzlichen Vorgaben schreiben dem verkehrsberuhigten Bereich eine überwiegende „Aufenthaltsfunktion“ zu, was auch bedeutet, dass der Fahrzeugverkehr (fahrend und parkend) nur eine untergeordnete Bedeutung haben darf.

Hauptstraßen oder Durchgangsstraßen können deshalb auch nicht zu verkehrsberuhigten Bereichen gemacht werden.

Der verkehrsberuhigte Bereich soll auch durch die bauliche Gestaltung und die Anordnung z. B. von besonders markierten Parkflächen zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Mischverkehrsfläche eigener Art handelt. Deshalb soll er auch keine Fahrbahn oder Gehbahn besitzen – gewünscht ist ein friedliches, verkehrssicheres Mit- und Nebeneinander.

Im verkehrsberuhigten Bereich teilen sich alle Verkehrsteilnehmer eine gemeinsame Verkehrsfläche gleichberechtigt, es gilt gegenseitige Rücksichtnahme und besondere Vorsicht.

Der verkehrsberuhigte Bereich ist – auch wenn dies oft verwechselt wird – keine Spielstraße. Die – durchaus ernst zu nehmenden – „Spielregeln“ im verkehrsberuhigten Bereich:

Für Fahrzeugführer (also auch Radler) gilt

- Der Fahrzeugverkehr muss

Schrittgeschwindigkeit einhalten. (max. 7 km/h !).

- Autofahrer dürfen die Fußgänger weder gefährden

noch behindern.

- Wenn nötig, muss das Fahrzeug warten.

- Das Parken ist außerhalb der

dafür gekennzeichneten Flächen verboten. Ausgenommen zum Ein- und Aussteigen

oder zum Be- und Entladen.

- Wer aus dem verkehrsberuhigten Bereich ausfährt – egal

ob in eine Tempo-30-Zone

oder auf eine andere Fahrbahn – ist in jedem Fall wartepflichtig, selbst wenn er von

rechts kommend in die Tempo-30-Zone einfährt

Für Fußgänger gilt

- Fußgänger dürfen die Straße in

ihrer ganzen Breite benutzen.

- Fußgänger dürfen den Verkehr jedoch nicht unnötig be-

hindern.

Für Kinder gilt

- Kinderspiele sind hier überall

erlaubt. Dies gilt aber nur für

Kinder bis 14 Jahre und echte

Kinderspiele, wie zum Beispiel Dreiradfahren, Fangen

oder Ähnliches.

Aufbauten (z. B. Fußballtore

oder Tennisnetze) oder Spiele

von Jugendlichen sind dagegen nicht erlaubt. Auch Spiele, die für die anderen Verkehrsteilnehmer gefährlich

werden könnten, sind nach

gängiger Rechtssprechung

nicht gestattet.

- Spielende Kinder dürfen den

Verkehr nicht unnötig behindern.

- Aber Vorsicht, auch hier gilt:

Wer plötzlich auf die „Straße“

läuft, riskiert einen Unfall!.

Seit seinem Bestehen hat sich der verkehrsberuhigte Bereich auch in Unterhaching als wichtiger Bestandteil der innerörtlichen Verkehrsregelung und der Gestaltung der Lebens- und Verkehrsräume etabliert. Aber auch hier gilt: Es geht nur miteinander.

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