Seit 1980 besteht eine erfolgreich praktizierte rechtliche Regelung: Der verkehrsberuhigte Bereich. Schon vor rund 30 Jahren wurde der Ansatz aufgegriffen, dass sich verschiedene Gruppen von Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt einen gemeinsamen Verkehrsraum teilen sollen.
Weil dies wie auch die jüngsten Versuche bei shared space deutlich gezeigt haben nicht ohne ein Mindestmaß an Verhaltensvorschriften funktioniert, wurden mit Einführung des verkehrsberuhigten Bereichs auch Spielregeln für die einzelnen Nutzer festgelegt.
Dazu gehört auch, dass nicht jede Strecke schlechthin für den verkehrsberuhigten Bereich geeignet ist und damit auch nicht so beschildert werden darf. Im Vordergrund steht die Frage, ob es sich tatsächlich um ein Gebiet handelt, in dem die Aufenthaltsfunktion (Anwohnerverkehr) dominiert oder ob die Transportfunktion (Durchgangsverkehr) den Ausschlag gibt.
Dort wo die Hauptaufgabe einer Straße in der Bewältigung und Durchleitung von Verkehrsströmen liegt, schließt geltendes Recht die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs aus. Für den verkehrsberuhigten Bereich sind deshalb nur relativ kurze Wohnstraßen mit geringem Verkehrsaufkommen bei langsam fahrendem Verkehr geeignet.
Die gesetzlichen Vorgaben schreiben dem verkehrsberuhigten Bereich eine überwiegende Aufenthaltsfunktion zu, was auch bedeutet, dass der Fahrzeugverkehr (fahrend und parkend) nur eine untergeordnete Bedeutung haben darf.
Hauptstraßen oder Durchgangsstraßen können deshalb auch nicht zu verkehrsberuhigten Bereichen gemacht werden.
Der verkehrsberuhigte Bereich soll auch durch die bauliche Gestaltung und die Anordnung z. B. von besonders markierten Parkflächen zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Mischverkehrsfläche eigener Art handelt. Deshalb soll er auch keine Fahrbahn oder Gehbahn besitzen gewünscht ist ein friedliches, verkehrssicheres Mit- und Nebeneinander.
Im verkehrsberuhigten Bereich teilen sich alle Verkehrsteilnehmer eine gemeinsame Verkehrsfläche gleichberechtigt, es gilt gegenseitige Rücksichtnahme und besondere Vorsicht.
Der verkehrsberuhigte Bereich ist auch wenn dies oft verwechselt wird keine Spielstraße. Die durchaus ernst zu nehmenden Spielregeln im verkehrsberuhigten Bereich:
Für Fahrzeugführer (also auch Radler) gilt
- Der Fahrzeugverkehr muss
Schrittgeschwindigkeit einhalten. (max. 7 km/h !).
- Autofahrer dürfen die Fußgänger weder gefährden
noch behindern.
- Wenn nötig, muss das Fahrzeug warten.
- Das Parken ist außerhalb der
dafür gekennzeichneten Flächen verboten. Ausgenommen zum Ein- und Aussteigen
oder zum Be- und Entladen.
- Wer aus dem verkehrsberuhigten Bereich ausfährt egal
ob in eine Tempo-30-Zone
oder auf eine andere Fahrbahn ist in jedem Fall wartepflichtig, selbst wenn er von
rechts kommend in die Tempo-30-Zone einfährt
Für Fußgänger gilt
- Fußgänger dürfen die Straße in
ihrer ganzen Breite benutzen.
- Fußgänger dürfen den Verkehr jedoch nicht unnötig be-
hindern.
Für Kinder gilt
- Kinderspiele sind hier überall
erlaubt. Dies gilt aber nur für
Kinder bis 14 Jahre und echte
Kinderspiele, wie zum Beispiel Dreiradfahren, Fangen
oder Ähnliches.
Aufbauten (z. B. Fußballtore
oder Tennisnetze) oder Spiele
von Jugendlichen sind dagegen nicht erlaubt. Auch Spiele, die für die anderen Verkehrsteilnehmer gefährlich
werden könnten, sind nach
gängiger Rechtssprechung
nicht gestattet.
- Spielende Kinder dürfen den
Verkehr nicht unnötig behindern.
- Aber Vorsicht, auch hier gilt:
Wer plötzlich auf die Straße
läuft, riskiert einen Unfall!.
Seit seinem Bestehen hat sich der verkehrsberuhigte Bereich auch in Unterhaching als wichtiger Bestandteil der innerörtlichen Verkehrsregelung und der Gestaltung der Lebens- und Verkehrsräume etabliert. Aber auch hier gilt: Es geht nur miteinander.