Die Winterferien haben ja die meisten Deutschen per Auto durchgeführt, auch wenn Flugangebote aus Norddeutschland etwa nach Innsbruck oder Salzburg, aber auch Zürich immer beliebter werden. Nun stehen aber die Sommerferien bevor und hier ist das Flugzeug eindeutig der Deutschen beliebtestes Verkehrsmittel, geht es doch in weiter entfernte Destinationen wie Spanien, Portugal oder auch nach Übersee. Die meisten dieser Flüge sind Charterflüge und bei Verspätungen stellt sich die Frage, wer dafür haftet und wie Fluggäste entschädigt werden. Wir haben die Antworten.
Auf einem ausländischen Flughafen gestrandet - viele Urlauber haben das schon erlebt. Technische Probleme, wetterbedingte Verspätungen - alle möglichen Schwierigkeiten können auftauchen und dann wartet man vergebens auf den Rückflug. Von der Fluggesellschaft werden zwar meist Getränke oder auch ein Essen zur Verfügung gestellt, ansonsten aber heißt es warten. Dabei stehen zuhause bereits die Termine nach dem Urlaub an. Hat man als Fluggast nun Anspruch auf Entschädigung ? Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist, man hat eine in der EU registrierte Fluglinie gebucht. Hier gelten die Entschädigungsregelungen nämlich sowohl bei Flügen außerhalb als auch innerhalb der EU. Bei Nicht-EU-Fluglinien greifen die europäischen Fluggastrechte nur, wenn sich der Ziel- oder Startflughafen innerhalb der EU befindet. Ein verspäteter Flug von Kairo nach Istanbul mit einer türkischen Fluglinie fällt also nicht unter diese Regelung. Charterflüge von deutschen Flughäfen in die Türkei und zurück jedoch sehr wohl.
Bei annullierten Flügen muss die Fluggesellschaft für einen entsprechenden anderweitigen Weitertransport sorgen und auch Mahlzeiten und gegebenenfalls eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit bereitstellen. Gleichzeitig gelten die Entschädigungsregelungen für Verspätungen . Diese gelten ab Verspätungen von drei Stunden und können bis zu 600 Euro betragen. Wesentlich ist, dass nicht außergewöhnliche und von der Fluggesellschaft nicht beeinflussbare Faktoren für die Verspätung ausschlaggebend waren, etwa schlechtes Wetter oder ein Terroranschlag. In letzteren Fällen gilt das Prinzip „höhere Gewalt” und der Fluggast geht leer aus. Technische Defekte aber oder schlicht schlechte Disponierung der Fluggeräte oder des Personals durch die Fluglinie, wie es gerade in der Hauptreisezeit häufig vorkommt, berechtigen die Fluggäste zu einer Entschädigungszahlung. Diese muss vom Fluggast unmittelbar eingefordert werden. Dienstleister wie Flightright bieten auch online ihre Hilfe an. Anfallende Kosten wie etwa notwendige Umbuchungen müssen vom Fluggast vorerst selbst getragen werden, können aber ebenso zurückgefordert werden. Frist dafür gibt es aber leider keine.
Im Grunde sind die Fluggastrechte innerhalb der EU also recht weitgehend. Fluglinien müssen auf allen Flügen aus der EU und in die EU, auch wenn sie selbst nicht unter EU-Flagge operieren, diese Rechte akzeptieren. Die konkrete Durchsetzung allerdings gestaltet sich oft schwierig und ist mit langwierigen Wartezeiten verbunden, bis zugesprochene Zahlungen auch wirklich eintreffen.