Die Schulanmeldung für die Grundschulen in München findet dieses Jahr am Mittwoch, 11. März, in allen Münchner Schulgebäuden statt, in denen eine Grundschule untergebracht ist. Nach Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden mit Beginn des Schuljahres 2026/27 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2026 sechs Jahre alt werden, deren Erziehungsberechtigte im Vorjahr den Beginn der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG um ein Schuljahr verschoben haben oder die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
Für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2026 sechs Jahre alt werden, können die Erziehungsberechtigten den Beginn der Schulpflicht auf das kommende Schuljahr verschieben (sogenannter Einschulungskorridor). Die Schule berät auf der Grundlage der bei der Anmeldung gewonnenen Erkenntnisse und gibt eine Empfehlung. Die Erziehungsberechtigten müssen der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitteilen, dass sie den Beginn der Schulpflicht auf das darauffolgende Schuljahr verschieben wollen.
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2020 geboren wurden, haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, bei der zuständigen Grundschule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Ein Antrag auf eine vorzeitige Einschulung ist spätestens bei der Schulanmeldung am 11. März zu stellen. Die Entscheidung über die Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung.
Ein Kind, das am 30. September 2026 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (14. September 2026) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2026 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören.
Auch ein Kind, das im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2026 sechs Jahre alt wird, kann vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn die Erziehungsberechtigten den Beginn der Schulpflicht nicht auf das darauffolgende Schuljahr verschieben bzw. nicht verschoben haben. Für Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, ist bei der Anmeldung der Zurückstellungsbescheid vorzulegen.
Grundsätzlich müssen alle Kinder ihre Schulpflicht in der Grundschule erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sie nicht eine staatlich anerkannte bzw. staatlich genehmigte private Grundschule besuchen wollen. In der Sprengelgrundschule muss auch die Schulanmeldung erfolgen. Die einzelnen Schulen erteilen Auskünfte über die Schulsprengel und alle anderen schulischen Angelegenheiten.
Bei der Einschulung am 11. März ist ein Nachweis des Gesundheitsreferates über die Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung vorzulegen oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen. Die Teilnahme ist gesetzlich verpflichtend und erfolgt auf Einladung des Gesundheitsreferates innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe. Ausführliche Infos zur Gesundheitsuntersuchung finden sich unter www.muenchen.de/rseu. Zudem ist ein Nachweis zum Masernschutz vorzulegen.
Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren.