(D.A.S. Rechtsschutzversicherung). Das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses zählt zu den Gemeinschaftsflächen. Für Eigentümergemeinschaften ist dies in § 5 Abs. 2 WEG gesetzlich festgelegt. Und Vermieter müssen ihren Mietern den Gebrauch solcher Flächen erlauben (§ 535 BGB). „Allerdings ist einiges zu beachten”, warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Andere Hausbewohner dürfen sich beispielsweise durch Schuhstapel oder Kinderwagen nicht beeinträchtigt fühlen. Darüber hinaus muss der Flur weiterhin gereinigt werden können. Und ganz wichtig: Im Notfall, etwa bei einem Feuer, dient das Treppenhaus als Fluchtweg und muss daher den Brandschutzbestimmungen entsprechen!“
Wer auf einen Rollator oder Rollstuhl angewiesen ist, den stellt es vor häufig unüberwindbare Hindernisse, diese Hilfe in die Wohnung oder durch mehrere schwere Kellertüren transportieren zu müssen. Dasselbe gilt für Eltern von Kinderwagen-Kindern. Rechtlich gilt: Fehlen zumutbare Abstellmöglichkeiten für Rollstühle, Kinderwagen oder Rollatoren und sind auch im Mietvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen worden, dürfen diese Gegenstände im Hausflur abgestellt werden.
Wie ist das mit dem Ablegen von Schuhen vor der Tür? Beschränkt sich diese Schuhablage zum Beispiel auf eine Fußmatte, auf der vorübergehend schmutzige Schuhe abgestellt werden, so ist dies laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtens. Das Gericht ging bei seinem Urteil davon aus, dass besonders bei schlechten Wetterverhältnissen das Abstellen schmutziger Schuhe „weit verbreitet“ sei. Anders sieht die Rechtslage bei einem Schuhschrank oder gar einer fest installierten Garderobe oder Schuhablage aus: Möbel eines Mieters gehören grundsätzlich in dessen Wohnung – und nicht ins gemeinsame Treppenhaus.