Veröffentlicht am 14.04.2011 18:13

Radfahren entgegen der Einbahnstraße?

Das Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von links und rechts) unter dem Zeichen 220 (Einbahnstraße) zeigt an, dass Radverkehr auch in Gegenrichtung zugelassen ist. (Foto: fotolia/Kalle Kolodzie)
Das Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von links und rechts) unter dem Zeichen 220 (Einbahnstraße) zeigt an, dass Radverkehr auch in Gegenrichtung zugelassen ist. (Foto: fotolia/Kalle Kolodzie)
Das Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von links und rechts) unter dem Zeichen 220 (Einbahnstraße) zeigt an, dass Radverkehr auch in Gegenrichtung zugelassen ist. (Foto: fotolia/Kalle Kolodzie)
Das Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von links und rechts) unter dem Zeichen 220 (Einbahnstraße) zeigt an, dass Radverkehr auch in Gegenrichtung zugelassen ist. (Foto: fotolia/Kalle Kolodzie)
Das Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von links und rechts) unter dem Zeichen 220 (Einbahnstraße) zeigt an, dass Radverkehr auch in Gegenrichtung zugelassen ist. (Foto: fotolia/Kalle Kolodzie)

Mona Gruber aus Sendling fragt: Ich fahre oft mit dem Rad zum Einkaufen. Der kürzeste Weg ist, wenn ich entgegen einer Einbahnstraße fahre. Nun hat mich ein Autofahrer angehalten und mir gesagt, dass das unzulässig sei. Stimmt das?

Ja. Zeichen 220 (Einbahnstraße) schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. Damit gilt dieses Verkehrszeichen nicht nur für motorisierte Fahrzeugführer, sondern insbesondere auch für Radfahrer. Wer als Radfahrer verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 bis 30 Euro. Nur unter sehr engen Voraussetzungen ist Radverkehr in Gegenrichtung von Einbahnstraßen erlaubt. Beim Zeichen 220 wird durch das Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von links und rechts) angezeigt, dass Radverkehr davon ausgenommen wird. Und unter dem Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) nimmt das Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) Radverkehr vom Verbot der Einfahrt aus. Nur in den so beschilderten Einbahnstraßen darf straffrei mit Fahrrädern in der Gegenrichtung eingefahren werden. Denn nicht jede Einbahnstraße ist für den Gegenverkehr von Radfahrern geeignet. So setzt die besondere Beschilderung voraus, dass die Straße nur eine geringe Verkehrsbelastung ausweist und die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h oder weniger beträgt. Die Benutzung der Einbahnstraße in Gegenrichtung muss nach der Radverkehrsplanung erforderlich sein, wobei die Einbahnstraßenregelung nicht aufgehoben oder ersetzt werden kann. Für eine sichere Begegnung zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahrern muss in der Regel eine Breite von 3,0 Metern vorhanden sein. Bei Linienbusverkehr oder stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen sollte die Fahrgassenbreite 3,50 Meter oder mehr betragen. Ferner darf der Begegnungsverkehr nur von geringer Länge sein und der Verlauf muss sich übersichtlich gestalten. Wegen dieser engen Grenzen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit gezogen wurden, wird das erlaubte Radfahren entgegen Einbahnstraßen eine Ausnahme bleiben.

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