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Bundeskartellamt prüft Vorschlag der DFL
Keine neuen Ausnahmen bei der 50+1-Regel

Banger Blick nach Bonn: Hasan Ismaik und sein Statthalter Anthony Power. Archivfoto: Anne Wild
München · Die für den Profifußball in Deutschland charakteristische 50+1-Regelung soll durch eine Satzungsänderung der DFL Deutsche Fußball Liga für die Zukunft Rechtssicherheit erlangen. Im Sommer 2018 hatte der Ligaverband nach kontroverser öffentlicher Diskussion das Bundeskartellamt in Bonn um eine rechtliche Prüfung der seit 1999 bestehenden Vorgabe ersucht, nach der die Stimmenmehrheit in Kapitalgesellschaften stets beim Mutterverein liegen muss. In einer vorläufigen Einschätzung befand die Behörde im Jahr 2021, dass die Regel aufgrund der mit ihr verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein kann, kritisierte aber bestehende Ausnahmen für die Werksvereine Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg sowie die durch Mäzen Dietmar Hopp beherrschte TSG 1899 Hoffenheim. Die DFL wurde vom Bundeskartellamt aufgefordert, die Vorbehalte auszuräumen.
Den genannten Sonderfällen hatte der Verband eine Befreiung von 50+1 gewährt, weil die jeweiligen Mehrheitseigner (Bayer AG, Volkswagen AG, Hopp) die Klubs seit mindestens 20 Jahren in wesentlichem Umfang finanziell stützen. In der vergangenen Woche kündigte nun Hopp überraschend an, seine Stimmrechtsmehrheit an der TSG Hoffenheim-Spielbetriebs GmbH ohne finanzielle Entschädigung zurück an den Mutterverein TSG 1899 Hoffenheim e.V. übertragen zu wollen.
Die Werksklubs Leverkusen und Wolfsburg müssten gemäß dem Vorschlag der DFL künftig mindestens einen Vertreter des Muttervereins in das mit Kontroll- und Zustimmungsbefugnissen ausgestattete Aufsichtsgremium ihrer Kapitalgesellschaft aufnehmen. Hinsichtlich von Entscheidungen über identitätsstiftende Merkmale – wie beispielsweise das Vereinswappen oder die Vereinsfarben, aber auch die Anzahl der Stehplätze im Stadion – sollen die Vereinsvertreter ein Vetorecht erhalten. Zudem sollen Ausgleichszahlungen – eine Art Luxussteuer – fällig werden, wenn der Verlustausgleich durch die Eigentümer in einem Betrachtungszeitraum von drei Jahren 7,5 Prozent der Gesamterträge überschreitet. Damit orientiert sich die DFL an Vorgaben der Europäischen Fußball-Union (UEFA), die dort unter dem Begriff »Financial Sustainability« (finanzielle Nachhaltigkeit) geregelt sind.
In einer Pressemitteilung des Bundeskartellamts wird Andreas Mundt, der Präsident der Behörde, zitiert: »Nach unserer vorläufigen Einschätzung können die Beibehaltung der 50+1-Grundregel und die Streichung der Möglichkeit der Gewährung von Förderausnahmen geeignet sein, unsere kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Die Änderungen führen zu einer in sich schlüssigen satzungsrechtlichen Grundlage für die vom Bundeskartellamt angemahnte einheitliche Anwendung und Durchsetzung.«
Der geplanten Satzungsänderung muss die Mitgliederversammlung der DFL mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zustimmen. Vor dem Bundeskartellamt verfolgen neben der Verfahrenspartei DFL als Beigeladene der Deutsche Fußballbund (DFB), der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V., die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und ihr Geschäftsführer Martin Kind, Hasan Ismaik mit seinem Unternehmen HAM International Limited aus Dubai, der TSV München von 1860 e.V., der 1. Fußball- und Sportverein Mainz 05 e.V., der FC St. Pauli von 1910 e.V., der Ballspielverein Borussia 09 Dortmund e.V. und der vom Red Bull Konzern kontrollierte RasenBallsport Leipzig e.V., dessen spezielles Vereinskonstrukt mit nur 21 stimmberechtigten Mitgliedern Anlass zur Kritik gibt, die Verhandlung.
Auf die Lösungsvorschläge der DFL können die beigeladenen Parteien mit eigenen Stellungnahmen reagieren. Erst wenn deren Rückmeldungen erfolgt sind, legt die oberste Wettbewerbsbehörde das weitere Vorgehen fest. Als entschiedener Gegner der 50+1-Regelung gilt neben dem Hannoveraner Unternehmer Kind der Gesellschafter der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA. Die Münchner Löwen waren 2011 der erste Klub in Deutschland, der einen ausländischen Investor an Bord nahm. Seit Jahren spekuliert und drängt Ismaik darauf, dass die 50+1-Regelung fällt und er die alleinige Entscheidungsgewalt erhält. Sollte das Bundeskartellamt die vorgeschlagene Satzungsänderung als ausreichend erachten, dürften diese Gedankenspiele in weite Ferne rücken.
(as)
Artikel vom 11.03.2023Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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