Alles rund um die Neuerungen seit dem 1. Januar

Ebersberg · Bürgergeld kommt

Dank der Einführung des Bürgergelds haben Empfänger von Sozialleistungen ab Januar mehr Geld zur Verfügung. Foto: cr

Dank der Einführung des Bürgergelds haben Empfänger von Sozialleistungen ab Januar mehr Geld zur Verfügung. Foto: cr

Ebersberg · Am 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürgergeld eingeführt. Es löst die Grundsicherung für Arbeitssuchende ab. Die ersten Änderungen treten bereits seit 1. Januar 2023 in Kraft. Das Bürgergeld wird in zwei Schritten eingeführt. In einem ersten Schritt werden zum 1. Januar 2023 der Regelsatz erhöht und die Bagatellgrenze neu definiert. In einem zweiten Schritt werden die Kernelemente zu Weiterbildung und Qualifizierung eingeführt. Diese sollen bereits ab Juli 2023 greifen. Dazu zählen etwa die erweiterten Fördermöglichkeiten oder das Weiterbildungsgeld sowie der neue Kooperationsplan, in dem der vorgesehene Weg zurück zu regulärer Arbeit festgelegt wird. Er soll die heutige Eingliederungsvereinbarung zwischen Jobcenter und Arbeitslosen ersetzen.

Kein neuer Antrag nötig für Bezieher von Sozialleistungen

Für die Bezieher von SGB-II-Leistungen ist für das Bürgergeld kein neuer Antrag notwendig. Wer über den Jahreswechsel hinaus Leistungen des Jobcenters bezieht, bekommt automatisch den höheren Regelsatz ausgezahlt. Die Regelbedarfe steigen zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro monatlich für alleinstehende Erwachsene und für Paare je Partner auf 451 Euro. Für nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von sechs bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter sechs Jahren auf 318 Euro. Ein Jahr nach Einführung des Bürgergelds werden vom Jobcenter die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres werden nur noch angemessene Wohnkosten übernommen. Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann künftig mehr von seinem Einkommen, etwa durch einen Minijob behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Die Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende sollen auf 520 Euro erhöht werden. Macht ein junger Mensch aus einer Familie im Leistungsbezug eine Ausbildung, werden 520 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Durch die neue Bagatellgrenze werden Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert. Wechselt etwa das monatliche Einkommen auch nur geringfügig, mussten dafür bisher stets neue Bescheide erstellt und Kleinstsummen zurückgefordert werden. Auch die Vermögensprüfung wird neu geregelt. So muss Erspartes unter 40.000 Euro nicht aufgebraucht werden. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft steigt diese Grenze um 15.000 Euro an. Bei Pflichtverletzungen können durch das Jobcenter Leistungsminderungen vorgenommen werden. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei zehn Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind die Minderungen gestaffelt. Demnach mindert sich das Bürgergeld bei der ersten Pflichtverletzung für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten Pflichtverletzung für zwei Monate um 20 Prozent und bei jeder weiteren für drei Monate um 30 Prozent.

Wer kann eigentlich Bürgergeld beantragen?

Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld ist, dass der Antragsteller zwischen 15 und 65 Jahre alt und hilfebedürftig ist. Die Hilfebedürftigkeit ist abhängig vom Einkommen und Vermögen. Festgelegte Vermögens- und Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Der Antrag kann beim Jobcenter der jeweiligen Region gestellt werden. Wer bereits Grundsicherung erhält muss keinen neuen Antrag stellen und bekommt die erhöhten Regelsätze automatisch ausgezahlt.

Artikel vom 03.01.2023
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