"Krankenhaus-Ampel" entscheidet über Einschränkungen

Corona: Bayern geht neue Wege

An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems mit zwei Stufen – Gelb und Rot. Foto: CC0

An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems mit zwei Stufen – Gelb und Rot. Foto: CC0

München/Landkreise · In der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung am Dienstag (31. August) gab Ministerpräsident Markus Söder (CSU) bekannt, dass eine neue, 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen wird, die am 2. September in Kraft getreten ist und bis einschließlich 1. Oktober (Freitag) gilt.

Corona (COVID-19) in München und den Landkreisen
Aktuelles, 3G-Regeln, zu Test- und Impf-Zentren, Fallzahlen, Impf-Angebote für Kurzentschlossene u.v.m.

Die wichtigste Neuerung: Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst.
Mit ihr entfallen auch fast alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen.

  • Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos
  • Personenobergrenze für Großveranstaltungen (Sport, Kultur etc.): maximal 25.000 Personen
  • die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen
  • Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard.
  • Unter freiem Himmel: generell keine Maskenpflicht mehr (Ausnahme: Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen ab 1.000 Personen)
  • In geschlossenen Räumen: generelle Maskenpflicht (Ausnahme: Privaträume, der Platz in der Gastronomie, jeder feste Sitz- oder Stehplatz bei Veranstaltungen etc., wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind)
  • Im ÖPNV und im Fernverkehr: Maskenpflicht
  • In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde
  • Gottesdienste und Versammlungen im Innenbereich nach Art. 8 GG: können künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (3G)
  • In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen

Lediglich für die Anwendung von 3G (Geimpft, Genesen oder Getestet) ab Inzidenz 35 bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant.
Das bedeutet, dass über der Inzidenz von 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt im Innenbereich breitflächig der 3G-Grundsatz gilt:

  • Zugang zu öffentlichen und privaten Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches.
  • Ausnahme: Kinder unter 6 Jahre; für sie gilt keine 3G-Regelung
  • SchülerInnen gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet
  • In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig innen wie außen
  • Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind: Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz

An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems mit zwei Stufen – Gelb und Rot.

  • Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten.
  • Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen.

In Schulen und Hochschulen soll Präsenzunterricht stattfinden.
Nach den Sommerferien gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes (Grundschule: Stoffmaske, ab Jahrgangsstufe 5 sowie Lehrkräfte: medizinische Gesichtsmaske).

  • Tests werden ausgeweitet: Grund- und Förderschulen zwei Mal pro Woche mittels PCR-Pool-Test („Lollitest“); weiterführende Schulen drei Mal pro Woche Selbsttest; Tests sind weiterhin kostenlos.
  • Quarantäne: künftig Einzelfallentscheidung

An den Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Tests sind für Studenten mit Studentenausweis weiterhin kostenlos.
An Kindertagesstätten soll künftig regelbetrieb herrschen. Das Testangebot zweimal pro Woche bleibt bestehen. Ob jemand in Quarantäne muss ist künftig eine Einzelfallentscheidung.

Artikel vom 01.09.2021
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