Verlängerungen der Regelungen für Kurzarbeit

München · Beschäftigung weiter sichern

Florian Post, SPD-Bundestagsabgeordneter für den Münchner Norden. Foto: Privat

Florian Post, SPD-Bundestagsabgeordneter für den Münchner Norden. Foto: Privat

München · Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) sowie zwei begleitende Verordnungen beschlossen.

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Florian Post (SPD)
Themenseite: Florian Post (SPD), Bundestagsabgeordneter München-Nord

Der Arbeitsmarkt steht wegen der COVID-19-Pandemie nach wie vor unter Druck. Wir werden voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2022 wieder den Stand von vor der Krise erreichen. Mit Kurzarbeit ist es uns gelungen, trotz des massiven Wirtschaftseinbruchs Arbeitsplätze zu schützen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen zu halten. Damit ist das Kurzarbeitergeld ein hochwirksames Instrument. Es trägt entscheidend dazu bei, dass unser Arbeitsmarkt auch im internationalen Vergleich robust durch die Krise kommt.

Zu den Verlängerungen bis Ende 2021 im Einzelnen:
Bis 31. Dezember 2021 bleibt es weiter möglich, während der Kurzarbeit in einem Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Kurzarbeit ist weiter auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer möglich, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Wenn die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wurde, gilt bis Ende 2021: Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Wenn die Kurzarbeit bis zum 31. März 2021 begonnen wurde, gilt bis Ende 2021: Um Kurzarbeit zu beantragen, reicht es aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind. Regulär ist es mindestens ein Drittel der Belegschaft. Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufgebaut haben, um Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu können.

Das Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 bzw. 77 Prozent (wenn Kinder im Haushalt leben) erhöht. Und ab dem siebten Monat steigt es auf 80 bzw. 87 Prozent.

Wenn die Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde, gilt: Bis Ende Juni 2021 werden die Beiträge zur Sozialversicherung an die Arbeitgeber weiterhin in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Gleichzeitig schaffen wir neue Anreize, um Kurzarbeit mit Weiterbildung zu verbinden.

Ihr Bundestagsabgeordneter für den Münchner Norden
Florian Post

Artikel vom 06.10.2020
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