Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind betroffen

München/Bayern · Pflicht zum Test

München/Bayern · Ergänzend zum freiwilligen Testangebot für alle Bürger im Freistaat setzt Bayern die vom Bund beschlossene Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten seit Samstag an um.

Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml betonte anlässlich eines Besuchs am Testzentrum am Münchner Flughafen: „Wir müssen aufpassen, dass Reiserückkehrer keine neuen Infektionen mit nach Hause bringen. Zum Schutz der Bevölkerung haben wir deshalb schon früh dafür geworben, dass die Verpflichtung zur Testung bundeseinheitlich geregelt wird. Die vom Bund erlassene Verordnung schafft jetzt Klarheit.“

Corona (COVID-19) beschäftigt München und die Landkreise
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An den Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen werden alle Flugreisenden, die direkt aus einem Risikogebiet kommen und kein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen können, bereits bei der Einreise zu der ärztlichen Untersuchung aufgefordert.

Für Reisende aus Risikogebieten, die auf andere Weise einreisen, gilt ebenso die Pflicht, auf Anforderung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Diese Pflicht kann sowohl durch die Polizei bei Einreise, als auch nach der Einreise durch die örtlich zuständigen Gesundheitsämter stichprobenartig kontrolliert werden.

Einreisende, die zum Beispiel mit dem Auto fahren, können sich innerhalb von 72 Stunden nach Einreise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung testen lassen, zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des bayerischen Testangebots zu Lasten des Freistaats.

Huml verwies darauf, dass das ärztliche Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein und sich auf eine molekularbiologische Testung stützen muss, die höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat vorgenommen wurde, der auf einer Liste des Robert Koch-Instituts (RKI) aufgelistet ist.

Wer kein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen kann, ist nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung, insbesondere eine molekularbiologische Testung einschließlich der Abstrichnahme, zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.

Artikel vom 11.08.2020
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