Auskunft aus dem Melderegister

Ottobrunn · Recht auf Widerspruch

Ottobrunn · Im Zusammenhang mit den im Jahr 2020 stattfindenden Kommunalwahlen weist das Einwohnermeldeamt auf folgende Bestimmung des Bundesmeldegesetzes (BMG) hin: Die Meldebehörde darf (nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft aus dem Melderegister erteilen.

Dies ist zeitlich beschränkt auf sechs Monate vor der Wahl oder Abstimmung. Bezogen auf die Daten dürfen nur der Vor- und Zuname, der Doktorgrad sowie die Adresse weitergegeben werden. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.

Die Daten dürfen nur für Wahlwerbung verwendet werden und müssen spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung gelöscht bzw. vernichtet werden.

Keine Daten für Wahlwerbung

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten zu widersprechen. In diesem Fall richtet das Einwohnermeldeamt eine Übermittlungssperre ein. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.

Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit dem Einwohnermeldeamt im Rathaus schriftlich oder persönlich in Verbindung setzen (Rathaus, Einwohnermeldeamt, Rathausplatz 1; Fax: 6 08 08-2 50 06 oder per E-Mail: meldeamt@ottobrunn.de) MO

Artikel vom 26.11.2019
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