Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) das Recht auf ein schriftliches Zeugnis. Ob er selbst kündigt oder ihm gekündigt wird, ist dafür ebenso irrelevant wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit oder seine Position. „Der Anspruch besteht sogar bis zu drei Jahre nach dem Ausscheiden, sofern es keine anderen Vereinbarungen gibt“, so Arbeitsmarktexpertin Petra Timm vom Personaldienstleister Randstad.
Endet ein Ausbildungsverhältnis, ist der Arbeitgeber ohne Aufforderung dazu verpflichtet, ein Zeugnis zu erstellen. Bei einem beendeten Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer hingegen selbst aktiv werden. Der Gesetzgeber schreibt ebenfalls vor, dass das qualifizierte Arbeitszeugnis „wohlwollend“ formuliert sein muss. Es dürfen also keine negativen Aussagen enthalten sein. In der Praxis hat sich in vielen Personalabteilungen daher eine Art „Geheimsprache“ für Zeugnisformulierungen entwickelt.
Beim einfachen Arbeitszeugnis ist dies anders: Es enthält keine Bewertungen, sondern lediglich die Personalien des Arbeitnehmers und die Dauer der Beschäftigung. Und: Eine Übermittlung des Arbeitszeugnisses in elektronischer Form ist gesetzlich nicht zulässig.