Veröffentlicht am 27.02.2014 14:05

Wieviel Rad darf in den Bus?

Ärgern Sie sich auch über den MVV? Dann schreiben Sie uns und erfahren Sie, was der MVV dazu sagt: Münchner Wochenanzeiger, MVV-Kummerkasten, Fürstenrieder Str. 7-9, 80687 München, leser@muenchenweit.de. (Foto: rg)
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Leserin Magali Thomas schreibt:

Am 11. Februar stieg ich mit meinem Sohn (3) und seinem Laufrad in den Bus 131 an der Bushaltestelle Implerstr. (Richtung Rindermarkt) ein. Ich hatte mich gerade hingesetzt, Sohn neben mir, das Laufrad in unserer Sitzreihe vor meinen Füßen, als der Busfahrer mich aufforderte, das Laufrad aus dem Bus zu entfernen. Ich war so perplex, dass ich erst mal gar nicht auf den Gedanken kam, dass ich gemeint bin. Er berief sich dann auf eine Vorschrift, nach der Räder, die mehr als 12,5 Zoll Durchmesser haben, im Bus nicht mitgeführt werden dürfen.

Ein mitfahrender Fahrgast vermaß das Rad und teilte dem Busfahrer mit, dass es die Rädergröße von 12,5 Zoll nicht überschreitet, der Busfahrer bestand trotzdem darauf, dass das Laufrad zu entfernen ist. Ich weigerte mich, solange die Größe nicht überprüft und von ihm anerkannt wird.

Abgesehen davon, dass das Laufrad die erforderlichen Maße einhält, war der Bus weder voll, noch hat das Rad in irgendeiner Weise behindert (vor meinen Füßen abgestellt in unserer Sitzreihe) oder einen Sitzplatz blockiert.

Es kann doch nicht sein, dass man morgens in einen Bus einsteigt, einer Sache bezichtigt wird, gleichzeitig aber nicht in der Lage ist zu überprüfen, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist (die Rädergröße) und mir dann auch noch mit der Polizei droht. Ein Foto wurde von dem Busfahrer auch gemacht, wobei ich davon ausgehe, dass die Rädergröße anhand eines Fotos nicht zu ermitteln ist, wenn man dazu kein passendes Objekt ins Verhältnis setzt.”

Und das sagt die MVG dazu

Wir haben den Fall der MVG vorgelegt. Von dort erklärt Matthias Korte:

„In diesem Fall ist der Unmut der Kundin nachvollziehbar und berechtigt. Denn die Diskussion über die Mitnahme des Laufrads war – zumindest rückblickend – unnötig.

Die Beförderungsbedingungen der im MVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen sehen folgende Regelung vor:

In Trambahnen und Bussen dürfen zusammengeklappte Fahrräder sowie Kleinkinderfahrräder (bis maximal 12,5 Zoll Reifengröße) in allen Verkehrsmitteln mitgenommen werden, sofern die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet werden. Im Einzelfall entscheidet unser Betriebspersonal darüber, ob die Voraussetzungen für die Mitnahme erfüllt sind. Ein Fahrrad kann sich z.B. bei einer abrupten Bremsung schnell selbstständig machen. Zum anderen besteht die Gefahr, dass die Türen verstellt werden, was gerade im Notfall (Fluchtweg) gravierende Auswirkungen haben kann.

Sicherheit und Ordnung des Betriebs waren im vorliegenden Fall nicht gefährdet. Daher sprach eigentlich nichts gegen eine Mitnahme; dies ergab auch die Rücksprache des Fahrers mit der Leitstelle. Daher durfte das Laufrad letztlich auch im Bus bleiben. Der Fahrer hatte inzwischen ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten, um den Vorfall zu klären. Dabei wurden ihm die bestehenden Regelungen noch mal verdeutlicht und klargestellt, dass wir großen Wert auf ein kundenorientiertes Auftreten legen.”

north