Vier Millionen Muslime leben derzeit in Deutschland. Seit dem 9. Juli bis zum 8. August gelten für sie die Regeln des Fastenmonats Ramadan. Was das mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu tun hat, erklärt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe.
Auslegung und Ausübung der islamischen Glaubensregeln sind zwar individuell unterschiedlich. Von Sonnenauf- bis -untergang weder zu essen noch zu trinken kommt aber auf jeden Fall auch im Hinblick auf den Arbeitsplatz große Bedeutung zu. Denn nicht nur bei schwerer körperlicher Arbeit kann an warmen Sommertagen vor allem die reduzierte Flüssigkeitsaufnahme zu verringerter Belastbarkeit, schnellerer Ermüdung, Konzentrations- und Kreislaufstörungen führen.
Unternehmer, Führungskräfte, Kollegen und besonders alle mit der Arbeitssicherheit im Betrieb Betrauten sind also gefordert, sich zum Beispiel hinsichtlich der Arbeitsorganisation auf die Aspekte des gelebten Glaubens ihrer muslimischen Mitarbeiter und Kollegen einzustellen und verantwortungsvoll damit umzugehen. Erleichtert wird das durch die Kenntnis der entsprechenden Regeln des Ramadan, das Wissen um eventuell auftretende Veränderungen und eine erhöhte Sensibilität gegenüber den muslimischen Mitarbeitern.
Aber ganz gleich welche Maßnahmen ein Unternehmen beispielsweise hinsichtlich der Schichteinteilung, den Pausenregelungen oder der Urlaubsplanung ergreift, um seine muslimischen Beschäftigten in der Ausübung ihres Glaubens zu unterstützen, gelten von Seiten der gesetzlichen Unfallversicherung während des Ramadan dieselben rechtlichen Grundlagen wie für den Rest des Jahres. Zahlreiche Beispiele und Ideen zur Vereinbarkeit von Arbeit und Ramadan bietet die Broschüre „Gesund arbeiten während des Ramadans“ der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga) unter www.iga-info.de .