Veröffentlicht am 17.06.2013 17:06

Heckenrückschnitt

In einem Pressebericht der Gemeinde Gauting heißt es :

„Einige Grundstücksbesitzer unterlassen es leider immer wieder, ihre Hecken, Sträucher und Bäume entlang von Geh- und Radwegen und von Straßen auszulichten bzw. zurückzuschneiden. Der Bewuchs ist teilweise so üppig, dass Fußgänger gezwungen sind, vom Gehweg auf die Fahrbahn auszuweichen. Das gilt besonders nach Regenfällen, wenn die nassen Äste nach unten hängen. An alle säumigen Grundstücksbesitzer ergeht deshalb die dringende Aufforderung, Hecken, Sträucher und Bäume an öffentlichen Wegen und Straßen zurück zu schneiden.

Die vorgeschriebene lichte Höhe über einem Geh- oder Radweg beträgt 2,50 m, über einer Fahrbahn 4,50 m. An Straßeneinmündungen sind die Sichtfelder freizuschneiden. In der Regel dürfen Pflanzen im Bereich von Sichtfeldern nicht höher als 80 cm sein. Nur so ist gewährleistet, dass sich einander nähernde Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennen. Durch den Bewuchs wird teilweise auch die Sicht auf Verkehrszeichen erheblich behindert. Das kann zur Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen. Ein eingewachsenes Verkehrszeichen kann Ursache eines Verkehrsunfalls sein. Eigentümer Sicht behindernder Pflanzen können in solchen Fällen haftungsrechtlich in die Pflicht genommen zu werden.

Auch eingewachsene Straßenlaternen tragen in erheblichem Maß zur Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bei. Straßenlaternen sollten großzügig frei geschnitten werden, damit diese ihre Lichtwirkung voll entfalten können.

Die Gemeindeverwaltung bittet mit Nachdruck, Pflanzen zurückzuschneiden, auszuschneiden oder - wenn nötig - zu beseitigen. Ein säumiger Gartenbesitzer kann im Weg einer kostenpflichtigen Anordnung gezwungen werden, seiner Pflicht zum Zurück-, Ausschneiden oder gar Beseitigen seiner Pflanzen, nachzukommen.

Dies ist auch - sofern er sich weigert – im Weg einer Ersatzvornahme möglich. In einem solchen Fall hat der Gartenbesitzer hinzunehmen, dass Dritte die notwendigen Arbeiten durchführen. Zudem hat er den dabei entstehenden Kostenaufwand zu ersetzen. Soweit sollte es aber im eigenen Interesse niemand kommen lassen.”

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