(ampnet /jri) Zum 19. Januar 2013 tritt die so genannte dritte EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft: Alle Führerscheine, die die Behörden ab diesem Datum erteilen oder verlängern, sind unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis automatisch auf 15 Jahre befristet. Auch beim Ersatz einer verlorengegangenen Fahrerlaubnis wird dann nur noch der neue, zeitlich limitierte EU-Kartenführerschein ausgegeben. Gleichzeitig hat die EU die bisherigen Führerscheinklassen teilweise neu geordnet.
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgehändigten Führerscheine bleiben bis zum 18. Januar 2033 gültig. Erst dann müssen sie getauscht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Karten- oder Papierführerschein (auch aus der ehemaligen DDR) handelt.
Beim Pkw-Führerschein der Klasse B (Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Begleitetem Fahren) vereinfacht die neue Regelung die Bestimmungen für Gespanne. Jetzt dürfen bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse (zGM) grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen zGM gefahren werden.
Die neue Klasse AM (Mindestalter 16 Jahre) umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 Kubikzentimetern Hubraum beziehungsweise 4 kW/5,4 PS Leistung. Diese Fahrzeuge gehörten bislang zu den Fahrerlaubnisklassen M und S.
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre) eine eigenständige Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. A2 wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW/48 PS und einem Leistungsgewicht von nicht mehr als 0,2 kW pro Kilogramm. Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19. Januar 2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Inhaber der neuen Klasse A2 benötigen hingegen nach Ablauf von zwei Jahren neben einer erneuten Fahrschulausbildung auch noch eine weitere praktische Prüfung. Eine theoretische Prüfung ist für den Aufstieg nicht erforderlich.
Die bisherige Definition der Klasse A1 (Mindestalter 16 Jahre) – Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 Kubikzentimetern und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW/15 PS – wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder mit Erstzulassung bis zum 19. Januar 2013 können weiterhin mit der Klasse A1 gefahren werden, ohne das neue Kriterium zu beachten. Die bisherige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.