In der modernen Arbeitswelt ist Mobilität gefragt. „Ist ein Umzug von Berufs wegen notwendig, können Steuerzahler das Finanzamt an den Umzugskosten beteiligen“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand bei der bundesweit aktiven Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. „Wer weiß, welche Aufwendungen er absetzen kann, dem winkt eine attraktive Steuerersparnis“, so die Expertin.
Wann ein Umzug tatsächlich beruflich begründet ist, entscheidet das Finanzamt analog dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung der Umzugskosten als „Werbungskosten“ sind demnach eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort, aber auch die Versetzung innerhalb des Unternehmens an einen neuen Standort, sofern die Umzugsausgaben hier nicht der Arbeitgeber erstattet. Selbst Berufseinsteiger können profitieren: „Eine Erstattung erwarten dürfen auch jene, die ihren Wohnort wechseln müssen, um ihren ersten Job anzutreten“, betont Steinbach.
Als Werbungskosten können in der Steuererklärung auch weitere Kosten geltend gemacht werden, die in Zusammenhang mit dem beruflich begründeten Umzug stehen, wie z. B. Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten, die im Rahmen von Wohnungsbesichtigungen anfallen, Kosten für Zeitungsannoncen, doppelte Mietzahlungen oder auch Maklergebühren. Wichtig ist jedoch in allen genannten Fällen, dass der Betroffene Nachweise vorlegen kann.