Veröffentlicht am 04.08.2011 13:29

Untervermietung nur mit Erlaubnis

Wer seine Wohnung oder ein Zimmer untervermieten will, sollte das vorher unbedingt mit dem Vermieter absprechen. (Foto: foto.fine_pixelio)
Wer seine Wohnung oder ein Zimmer untervermieten will, sollte das vorher unbedingt mit dem Vermieter absprechen. (Foto: foto.fine_pixelio)
Wer seine Wohnung oder ein Zimmer untervermieten will, sollte das vorher unbedingt mit dem Vermieter absprechen. (Foto: foto.fine_pixelio)
Wer seine Wohnung oder ein Zimmer untervermieten will, sollte das vorher unbedingt mit dem Vermieter absprechen. (Foto: foto.fine_pixelio)
Wer seine Wohnung oder ein Zimmer untervermieten will, sollte das vorher unbedingt mit dem Vermieter absprechen. (Foto: foto.fine_pixelio)

Ohne Erlaubnis des Vermieters darf ein Mieter seine Wohnung oder einzelne Zimmer der Wohnung nicht an Dritte untervermieten. Stimmt der Vermieter nicht zu, hat der Mieter das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. „Wichtig ist dieses Kündigungsrecht für Mieter, die wegen eines Zeitmietvertrages oder eines gegenseitigen Kündigungsausschlusses nicht aus ihrem Mietvertrag kommen und deshalb gezwungen sind, die Wohnung unterzuvermieten”, so Beatrix Zurek, Vorsitzende des Mietervereins München e.V.

Man muss allerdings unterscheiden, ob die Wohnung komplett oder nur teilweise untervermietet werden soll. Geht es um die Wohnung insgesamt, ist der Vermieter in seiner Entscheidung frei. Die Erlaubnis des Vermieters ist allerdings auch notwendig, wenn der Mieter auszieht und der Sohn oder die Tochter die Wohnung übernehmen wollen. Will der Mieter nur einen Teil der Wohnung untervermieten, hat er Anspruch auf die Vermietererlaubnis, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. „Typische Fälle hierfür sind, wenn die Wohnung für den Mieter zu teuer wird oder er nicht länger allein in der Wohnung leben möchte”, sagt Beatrix Zurek. „Aber auch, wenn der Mieter Geschwister aufnehmen will, muss er entsprechende Gründe vorweisen können.” Anders, wenn der Mieter Eltern oder Kinder in seiner Wohnung aufnehmen will. Hier muss er den Vermieter nicht um Erlaubnis fragen.

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