Veröffentlicht am 20.06.2011 14:02

„Barbeque auf Balkonien”

Entscheidend beim Grillen im Freien ist nach Angaben des DMB-Landesverband Bayern e.V. immer, dass die Rauchbeeinträchtigungen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. (Foto: photos.com)
Entscheidend beim Grillen im Freien ist nach Angaben des DMB-Landesverband Bayern e.V. immer, dass die Rauchbeeinträchtigungen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. (Foto: photos.com)
Entscheidend beim Grillen im Freien ist nach Angaben des DMB-Landesverband Bayern e.V. immer, dass die Rauchbeeinträchtigungen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. (Foto: photos.com)
Entscheidend beim Grillen im Freien ist nach Angaben des DMB-Landesverband Bayern e.V. immer, dass die Rauchbeeinträchtigungen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. (Foto: photos.com)
Entscheidend beim Grillen im Freien ist nach Angaben des DMB-Landesverband Bayern e.V. immer, dass die Rauchbeeinträchtigungen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. (Foto: photos.com)

Grillen – egal, ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten – ist bei schönem Wetter mittlerweile allgemein üblich und wird immer beliebter. Auch in Mehrfamilienhäusern darf zum Beispiel auf dem Balkon gegrillt werden. Nachbarn müssen dies grundsätzlich akzeptieren. Es gibt von diesem Grundsatz aber zwei Ausnahmen: Ist im Mietvertrag oder der Hausordnung ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten, entschied das Landgericht Essen (10 S 438/01).

Aber auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß oder Rauch, wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn dringt, ist das möglicherweise ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden (OLG Düsseldorf 5 Ss OWi [149/95] OWi 79/95 I und LG München 15 S 22735/03). Ein allein im Belieben des jeweiligen Mieters stehendes „Grundrecht auf Grillen“ gibt es gerade nicht. Der Mieter muss vielmehr darauf achten, dass andere Hausbewohner und Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden.

Weitere Informationen zum Thema im Internet unter www.mieterbund-landesverband-bayern.de .

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