Veröffentlicht am 22.02.2011 15:01

Arbeitsvertrag - was muss rein?

Der Arbeitsmarkt hat wieder „Fahrt“ aufgenommen. Vor allem Fachkräfte sind<br>gefragt. Wer jetzt einen neuen Job antritt, sollte seine Rechte kennen und bestimmte<br>Klauseln meiden. (Foto: pi)
Der Arbeitsmarkt hat wieder „Fahrt“ aufgenommen. Vor allem Fachkräfte sind
gefragt. Wer jetzt einen neuen Job antritt, sollte seine Rechte kennen und bestimmte
Klauseln meiden. (Foto: pi)
Der Arbeitsmarkt hat wieder „Fahrt“ aufgenommen. Vor allem Fachkräfte sind
gefragt. Wer jetzt einen neuen Job antritt, sollte seine Rechte kennen und bestimmte
Klauseln meiden. (Foto: pi)
Der Arbeitsmarkt hat wieder „Fahrt“ aufgenommen. Vor allem Fachkräfte sind
gefragt. Wer jetzt einen neuen Job antritt, sollte seine Rechte kennen und bestimmte
Klauseln meiden. (Foto: pi)
Der Arbeitsmarkt hat wieder „Fahrt“ aufgenommen. Vor allem Fachkräfte sind
gefragt. Wer jetzt einen neuen Job antritt, sollte seine Rechte kennen und bestimmte
Klauseln meiden. (Foto: pi)

Der neue Arbeitsvertrag liegt noch nicht schriftlich vor? Dann sollte man darauf bestehen. Arbeitsverträge dürfen zwar auch mündlich geschlossen werden, doch dann hat man für keine der getroffenen Absprachen irgendeinen Beweis in der Hand. Die wichtigsten Punkte des Vertrages (Minimalanforderungen) sind Name und Anschrift des Vertragspartners, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Beschreibung der Tätigkeit, Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Entgelts, Arbeitszeit, Dauer des Erholungsurlaubs, Kündigungsfristen, Hinweise auf mögliche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Diese Punkte muss die neue Firma bescheinigen.

Den Arbeitsvertrag nicht unbedingt sofort unterschreiben, auch wenn das gleich vor Ort erbeten wird. Schließlich kann es Sinn machen, sich den Vertrag erst einmal genau durchzulesen und die oben genannten Punkte nochmals zu prüfen und ggf. Fehler/Abweichungen zu beanstanden. Besser ist es, sich den Vertrag vorab zuschicken zu lassen. Jeder seriöse Betrieb wird damit kein Problem haben.

Klausel Probezeit: Sie ist durchaus üblich und beträgt in den meisten Fällen sechs Monate (seltener auch neun). Während dieser Zeitspanne besteht eine verkürzte Kündigungsfrist von lediglich 14 Tagen. Unbedingt auf folgende mögliche Klausel achten: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Probezeit, sofern bis dahin kein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Diese Klausel mit dem Argument ablehnen, dass man doch auch bei einem unbefristeten Vertrag in der Probezeit gekündigt werden kann.

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