Veröffentlicht am 07.10.2010 11:30

Künftig keine Lohnsteuerkarte mehr

Hat bald nur noch Erinnerungswert: die Lohnsteuerkarte. (Foto: pixelio/Uwe Steinbrich)
Hat bald nur noch Erinnerungswert: die Lohnsteuerkarte. (Foto: pixelio/Uwe Steinbrich)
Hat bald nur noch Erinnerungswert: die Lohnsteuerkarte. (Foto: pixelio/Uwe Steinbrich)
Hat bald nur noch Erinnerungswert: die Lohnsteuerkarte. (Foto: pixelio/Uwe Steinbrich)
Hat bald nur noch Erinnerungswert: die Lohnsteuerkarte. (Foto: pixelio/Uwe Steinbrich)

„Die Bürgerinnen und Bürger bekommen in diesem Jahr keine Lohnsteuerkarte mehr für das Jahr 2011. Die Papierkarte wurde bislang immer im Herbst von der Stadt oder der Gemeinde verschickt und musste an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Künftig erhalten die Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten direkt von der Steuerverwaltung auf elektronischem Wege“, informierte Finanzminister Georg Fahrenschon am vergangenen Mittwoch in München.

Die Umstellung auf das elektronische Verfahren erfolgt schrittweise. Bis die Angaben, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, im Jahr 2012 komplett elektronisch vorliegen, gilt die vorhandene Lohnsteuerkarte 2010 einfach für das Jahr 2011 weiter. Ab dem Jahr 2011 geht zudem die Zuständigkeit für die Änderungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, z. B. bei einem Steuerklassenwechsel, der Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen, von den Meldebehörden komplett auf die Finanzämter über. Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.

ELStAM

Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen muss man dem Arbeitgeber mitteilen, dass/ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat das Arbeitsverhältnis schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.

„Für Bürgerinnen und Bürger, bei denen sich die Voraussetzungen für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 nicht ändern, ist nichts veranlasst. Die Eintragungen gelten ebenfalls für das Jahr 2011“, betonte Fahrenschon. Für alle anderen ist zu beachten: Die Bürger sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen, z. B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt. Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z.B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags kann man beim Finanzamt beantragen.

Übergangszeit

Insbesondere in der Übergangszeit wird mit einem Besucherzuwachs in den Finanzämtern gerechnet. Um längere Wartezeiten für Bürgerinnen und Bürger in den Servicezentren der Finanzämter zu vermeiden, wird deshalb empfohlen, Lohnsteuerermäßigungsanträge 2011 möglichst per Post an das Finanzamt zu schicken. Die hierfür erforderlichen Vordrucke liegen im Finanzamt auf und stehen auf den Internetseiten der Finanzämter unter www.finanzamt.bayern.de zum Download zur Verfügung.

Weitere Informationen zum neuen elektronischen Verfahren stehen auch auf der Internetseite www.elster.de . Bei den Finanzämtern und Meldebehörden liegen ebenfalls Informationsbroschüren aus.

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