Um beim Ausbildungsstart Fehler zu vermeiden, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) häufig gestellte Fragen beantwortet.
Muss ich Überstunden machen? Nein. Einzige Ausnahme sind absolute Notfälle! Dann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Fehlendes Personal gilt nicht als Notfall. Allerdings ist es auch nicht ratsam, quasi mit der „Stechuhr“ die Arbeit zu beenden. Gelegentliche Mehrarbeit zeugt auch vom Engagement des Azubis. Für Minderjährige gilt laut Jugendarbeitsschutzgesetz eine maximale Arbeitszeit von 40 Stunden, bei Volljährigen laut Arbeitszeitgesetz eine maximale Arbeitszeit von regelmäßig 48 Stunden wöchentlich.
Darf mir mein Ausbilder jegliche Arbeit aufbürden? Nein. Während der Lehre müssen Jugendliche nur Aufgaben übernehmen, die dem vereinbarten Inhalt der Ausbildung entsprechen. Sogenannte ausbildungsferne Aufgaben können Azubis ablehnen. Allerdings ist hier Feingefühl gefragt, denn Ausbilder prüfen damit gern Motivation und Teamfähigkeit. Vom Kaffeekochen oder Ausfegen der Werkstatt ist noch kein Lehrling zusammengebrochen.
Bekomme ich einen Lehrvertrag? Unbedingt. Und zwar zu Beginn der Ausbildung. Azubi und Ausbildungsbetrieb unterzeichnen diesen Vertrag. Bei noch nicht volljährigen Azubis müssen zudem auch die Eltern unterschreiben.
Was geschieht mit mir, wenn mein Ausbildungsbetrieb pleite macht? Muss eine Firma Insolvenz anmelden, darf sie ihre Lehrlinge nicht einfach entlassen. Das ist nur erlaubt, wenn der Ausbildungsbetrieb völlig stillgelegt wird. Aber nur dann besteht ein besonderes Kündigungsrecht durch den Insolvenzverwalter. Übrigens sind Azubis grundsätzlich von Kurzarbeit ausgenommen und bekommen auch kein Kurzarbeitergeld.