Veröffentlicht am 27.09.2010 09:44

„Kleingedrucktes” im Vertrag prüfen

Seit dem 11. Juni 2010 gelten in Deutschland neue Regeln für Verbraucherdarlehen. Grundlage ist die EU-Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2009, die in deutsches Recht umgesetzt wurde. Sie gelten ausschließlich für Kreditverträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen werden und betreffen auch Hypotheken-Darlehen.

Bei Kreditverträgen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurde, gilt nach wie vor eine dreimonatige Kündigungsfrist. Doch leider „haben Bauherren mit Hypotheken-Darlehen nichts davon. Die fristlose Kündigungsmöglichkeit gilt nämlich nicht für Kredite, die durch eine Grundschuld abgesichert sind“, erklärt Florian Haas von der „Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V.”. Selbstverständlich können Bauherren, die plötzlich über einen höheren Geldbetrag verfügen, auch ein Hypotheken-Darlehen vor Ende der Zinsbindung kündigen. „Allerdings sind Banken nicht dazu verpflichtet, den vom Kunden gewünschten Ausstieg zu akzeptieren. Falls die das doch tun, wird eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung fällig“, warnt Schutzgemeinschaftschef Haas.

Hierbei handelt es sich um einen finanziellen Ausgleich für die mit einer vorzeitigen Darlehenskündigung verbundenen Zinsausfälle der Institute. Die Berechtigung einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung ist durch den Bundesgerichtshof höchst-richterlich bestätigt. Außerdem hat der BGH die Formel vorgegeben für die korrekte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

„Wir können jedem Darlehensnehmer, der eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen soll, nur raten, die Forderung seiner Bank nicht ungeprüft zu übernehmen.” Nicht nur das Kleingedruckte im Darlehensvertrag sorgfältig prüfen, sondern auch, ob die Bank die Strafgebühr nach der BGH-Formel korrekt berechnet hat.

Extra-Tipp: Hypotheken-Darlehen mit mehr als zehn Jahren Zinsbindung können jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Und zwar ohne Strafgebühr, eine Vorfälligkeitsentschädigung also. Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

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