In München wird es keinen generellen Leinenzwang für Hunde geben. Dies geht aus einem Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses hervor. Der Stadtbezirk 9, Neuhausen-Nymphenburg, hatte zu diesem Thema auf der Bürgerversammlung eine Empfehlung beschlossen, die das Kreisverwaltungsreferat (KVR) nun geprüft hat. Der Erlass eines Leinenzwangs für die Vierbeiner sei rechtlich nicht möglich. Wie das KVR weiter mitteilt, sind sicherheitsrechtliche Einzelmaßnahmen gegen Hundehalter nicht nur angemessener sondern auch zielführender. Auch für die städtischen, öffentlichen Grünanlagen ist kein allgemeines Leinengebot festgelegt.
Im Stadtgebiet München herrscht weder ein genereller Leinen- noch Maulkorbzwang. Gegen einen allgemeinen Leinenzwang spreche vor allem, „dass weniger als ein Prozent der in München angemeldeten Hunde Schadensfälle auf öffentlichem Grund verursachen“, heißt es von Seiten des KVR. Dem Referat wurden nach eigenen Angaben im Jahr 2009 rund 320 Vorgänge mit auffälligen Hunden gemeldet, dem gegenüber stehen 30.041 zur Hundesteuer gemeldete Hunde (Stand 11/09). Dies bedeute, „dass der weit überwiegende Teil der in München gehaltenen Hunde auch ohne generelle Leinenpflicht in sicherheitsrechtlicher Hinsicht unauffällig bleibt“. Von den 320 gemeldeten Vorfällen wurden demnach in 70 Fällen Anordnungsbescheide unter anderem mit Leinenzwang erlassen. „In allen andern Fällen wurden die Hundehalter auf ihre Pflichten hingewiesen und darüber belehrt, dass ihr Hund sorgsamer geführt werden sollte“, heißt es im Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses. Bei erneuter Auffälligkeit drohe den verwarnten Hundebesitzern die „Anordnung von Maßnahmen“.
In den städtischen, öffentlichen Parks sind Hunde laut Grünanlagensatzung auf Kinderspielplätzen, auf den mit grünen Pollern gekennzeichneten Spiel- und Liegewiesen, Zieranlagen und Biotopen verboten. Auf den Wegen in diesen Bereichen müssen die Vierbeiner an der Leine geführt werden. Zudem weist das KVR darauf hin, dass „das Hinterlassen von Hundekot auf sämtlichen Grünanlagenflächen – ob mit oder ohne örtliche Leinenpflicht – sowie auf Gehbahnen und in Grünstreifen des öffentlichen Verkehrs verboten ist und mit „empfindlichen Geldbußen“ geahndet werden kann. Das Baureferat teilt in diesem Zusammenhang mit, dass, um das Entfernen des Kots zu erleichtern, mit der „Aktion Saubere Stadt“ ein „Maßnahmenpaket zur verbesserten Reinhaltung Münchens beschlossen wurde und unter anderem insgesamt 200 zusätzliche Hundekot-Tütenspender in besonders verschmutzten oder frequentierten öffentlichen Grünanlagen aufgestellt wurden.“ Im Stadtbezirk 9 wurden vor allem der Hirschgarten und der Gründwaldpark mit Tütenspendern bestückt.
Fakt ist, dass dem Problem der Verunreinigung durch Hundekot auch mit einem generellen Leinenzwang nicht erfolgsversprechend entgegen gewirkt werden kann, denn auch Hunde an der Leine müssen ihr Geschäft verrichten. Das Problem liegt vielmehr bei den Besitzern. „Hundeführer, welche den Kot ihres unangeleinten Hundes nicht entfernen, werden vermutlich auch die Hinterlassenschaften ihres angeleinten Hundes liegen lassen“, lautet hierzu das Fazit des Kreisverwaltungsausschusses.
Bei aggressiven Hunden steht der Sicherheitsbehörde laut KVR eine erhebliche Bandbreite möglicher Maßnahmen zur Verfügung – angefangen vom Leinen- und/oder Beißkorbzwang über die Anordnung der sicheren Verwahrung bis hin zur Wegnahme des Hundes. Solche Anordnungen werden vom KVR gegen Hunde, unabhängig von Größe und Rasse, erlassen, sobald diese sicherheitsrechtlich auffällig werden. Ausgenommen sind Kampfhunde, für die es eine eigene Verordnung gibt.
Die durch den Antragsteller auf der Bürgerversammlung Neuhausen beschriebenen Vorkommnisse, bei denen Kinder angegangen und umgeworfen wurden, gelangten weder dem KVR noch der Polizei zur Kenntnis. Bei Meldung dieser Vorfälle hätte das KVR nach eigenen Angaben die Möglichkeit gehabt, die Prüfung eines Leinenzwangs für die betroffenen Hunde durchzuführen. Deshalb ist es wichtig, dass konkrete Vorfälle mit aggressiven Hunden bei der Polizei angezeigt (Tel. 110) oder aber direkt der zuständigen Dienststelle mitgeteilt werden: Kreisverwaltungsreferat, HA I / 22, Ruppertstr. 11, 80466 München, Tel. 233-44648 oder -44137, email: ordnung.kvr@muenchen.de.